Gesetzgebungsrahmen der Russischen Föderation. Gesetzlicher Rahmen der Russischen Föderation Das Verfahren für Versicherte, die Ernennung und Auszahlung angesammelter Gelder zu beantragen

Kapitel 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Artikel 1. Gegenstand der gesetzlichen Regelung

Dieses Bundesgesetz legt die Grundlage für die staatliche Regelung der obligatorischen Rentenversicherung in der Russischen Föderation fest, regelt die Rechtsbeziehungen im System der obligatorischen Rentenversicherung und legt außerdem den rechtlichen Status der Subjekte der obligatorischen Rentenversicherung, die Gründe für die Entstehung und das Verfahren fest Ausübung ihrer Rechte und Pflichten sowie die Verantwortung der Rentenversicherungspflichtigen.

Artikel 2. Gesetzgebung der Russischen Föderation über die obligatorische Rentenversicherung

Die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die obligatorische Rentenversicherung besteht aus der Verfassung der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz, den Bundesgesetzen „Über die Grundlagen der obligatorischen Sozialversicherung“, „Über Versicherungsbeiträge an den Pensionsfonds der Russischen Föderation, dem Sozialgesetzbuch“. Versicherungsfonds der Russischen Föderation, der Föderalen obligatorischen Krankenversicherungskasse“, „Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation“ und „Über die individuelle (personalisierte) Abrechnung im obligatorischen Rentenversicherungssystem“, andere Bundesgesetze und Rechtsakte der Russischen Föderation Die Föderation hat in Übereinstimmung mit ihnen angenommen.
(geändert durch Bundesgesetze vom 31. Dezember 2002 N 198-FZ, vom 24. Juli 2009 N 213-FZ, vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Rentenversicherung in der Russischen Föderation zu Lasten des Haushalts der Pensionskasse der Russischen Föderation, einschließlich zu Lasten der dem Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation zugewiesenen Mittel aus dem Bundeshaushalt gemäß mit diesem Bundesgesetz unterliegen der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

Die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Zahlung der obligatorischen Zahlungen für die obligatorische Rentenversicherung, einschließlich der Überwachung ihrer Zahlung, werden durch das Bundesgesetz „Über Versicherungsbeiträge an den Pensionsfonds der Russischen Föderation, den Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation“ geregelt. der Bundeskrankenkasse“, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

In Fällen, in denen ein internationaler Vertrag der Russischen Föderation andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regeln festlegt, gelten die Regeln des internationalen Vertrags der Russischen Föderation.

Artikel 3. Grundbegriffe dieses Bundesgesetzes

Im Sinne dieses Bundesgesetzes werden folgende Grundbegriffe verwendet:

  • obligatorische Rentenversicherung - ein vom Staat geschaffenes System rechtlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Maßnahmen mit dem Ziel, die Bürger für die Einkünfte (Zahlungen, Belohnungen zugunsten der versicherten Person) zu entschädigen, die sie vor der Einführung des obligatorischen Versicherungsschutzes erhalten haben;
  • Pflichtversicherungsschutz – die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der versicherten Person durch den Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls durch Zahlung einer Arbeitsrente, Sozialleistung für die Bestattung verstorbener Rentner, die im Falle von nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen vorübergehende Erwerbsunfähigkeit und im Zusammenhang mit Mutterschaft am Todestag;
  • Fonds der obligatorischen Rentenversicherung – Fonds, die vom Versicherer für die obligatorische Rentenversicherung verwaltet werden;
  • der Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation ist eine Form der Bildung und Verwendung von Mitteln für die Zwecke der obligatorischen Rentenversicherung in der Russischen Föderation;
  • Pflichtzahlungen – Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung;
  • Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung (im Folgenden auch Versicherungsprämien genannt) sind individuell vergütete Pflichtzahlungen, die an die Pensionskasse der Russischen Föderation gezahlt werden und deren persönlicher Zweck darin besteht, das Recht eines Bürgers auf Pflichtversicherungsschutz sicherzustellen für die obligatorische Rentenversicherung;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • Die Kosten des Versicherungsjahres sind der von der Regierung der Russischen Föderation genehmigte Betrag, der als Produkt aus dem durch Bundesgesetz zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Mindestlohn und dem Satz der Versicherungsbeiträge zur Rente definiert ist Fonds der Russischen Föderation, gegründet durch Teil 2 von Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2009, Jahr N 212-FZ „Über Versicherungsbeiträge an den Pensionsfonds der Russischen Föderation, den Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation, den Bundesfonds“. Obligatorische Krankenversicherungskasse“, erhöht um das Zwölffache, und auf deren Grundlage der Umfang der zwischenstaatlichen Überweisungen aus dem Bundeshaushalt an den Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation zur Erstattung der Ausgaben der Pensionskasse der Russischen Föderation bestimmt wird die Russische Föderation für die Zahlung von Arbeitsrenten in den in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen;
  • solidarischer Teil des Tarifs der Versicherungsbeiträge - Teil der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung, der gemäß dem Bundesgesetz über den Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation zur Bildung von Fonds zum Zweck der Zahlung von a bestimmt ist fester Grundbetrag der Arbeitsrente, Sozialleistung für die Bestattung verstorbener Rentner, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen, bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und im Zusammenhang mit Mutterschaft am Sterbetag sowie für andere in der Gesetzgebung vorgesehene Zwecke Russische Föderation über die obligatorische Rentenversicherung, die nicht mit der Bildung von Fonds zur Zahlung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente und anderer Zahlungen aus Rentenersparnissen zusammenhängt, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind;
  • individueller Teil des Versicherungsprämientarifs - Teil der Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung, der zur Bildung von Mitteln des Versicherten bestimmt ist und auf seinem individuellen Privatkonto berücksichtigt wird, einschließlich eines besonderen Teils des individuellen Privatkontos, um Bestimmen Sie die Höhe des geschätzten Rentenkapitals sowie die Höhe des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrenten und anderer Zahlungen aus Rentenersparnissen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind.
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

Artikel 3.1. Befugnisse der Bundesbehörden in Bezug auf die obligatorische Rentenversicherung in der Russischen Föderation

(eingeführt durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

Zu den Befugnissen der Bundesbehörden für die obligatorische Rentenversicherung in der Russischen Föderation gehören:

  • Festlegung des Verfahrens zur Aufstellung, Prüfung und Genehmigung des Haushaltsplans des Pensionsfonds der Russischen Föderation und des Verfahrens zu seiner Ausführung;
  • Festlegung des Verfahrens zur Erstellung, externen Überprüfung und Genehmigung des Verfahrens zur Überprüfung und Genehmigung der Haushaltsberichterstattung des Pensionsfonds der Russischen Föderation;
  • Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Bildung und Anlage von Altersvorsorgesparen;
  • Festlegung des Verfahrens zur Aufbewahrung der Pflichtrentenversicherungsfonds;
  • Verwaltung des obligatorischen Rentenversicherungssystems;
  • Gewährleistung der finanziellen Stabilität und des Gleichgewichts des obligatorischen Rentenversicherungssystems, unter anderem durch Sicherstellung des Erhalts obligatorischer Zahlungen an den Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation;
  • Festlegung des Verfahrens zur Verwendung vorübergehend verfügbarer Mittel der obligatorischen Rentenversicherung;
  • Umsetzung der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über die Umsetzung der Rechte der Versicherten auf Versicherungsschutz für die obligatorische Rentenversicherung.

Kapitel II. TEILNEHMER DER RECHTLICHEN BEZIEHUNGEN
FÜR DIE OBLIGATORISCHE RENTENVERSICHERUNG


Artikel 4. Themen der obligatorischen Rentenversicherung

Gegenstand der obligatorischen Rentenversicherung sind die Versicherungsnehmer, der Versicherer und die versicherten Personen.
(geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

Artikel 5. Versicherer

Die obligatorische Rentenversicherung in der Russischen Föderation wird vom Versicherer durchgeführt, bei dem es sich um den Pensionsfonds der Russischen Föderation handelt. Der Pensionsfonds der Russischen Föderation (eine staatliche Einrichtung) und seine Gebietskörperschaften bilden ein einziges zentralisiertes System von Körperschaften, die die obligatorischen Rentenversicherungsfonds in der Russischen Föderation verwalten, in dem niedrigere Körperschaften gegenüber höheren rechenschaftspflichtig sind.

Der Staat haftet subsidiär für die Verpflichtungen der Pensionskasse der Russischen Föderation gegenüber den Versicherten.

Die Pensionskasse der Russischen Föderation und ihre Gebietskörperschaften arbeiten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes.
(geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

Die Gebietskörperschaften des Pensionsfonds der Russischen Föderation werden durch Beschluss des Vorstands des Pensionsfonds der Russischen Föderation gegründet und sind juristische Personen.
(Vierter Teil, geändert durch das Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

Versicherer der obligatorischen Rentenversicherung können neben dem Pensionsfonds der Russischen Föderation in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen und in der Art und Weise nichtstaatliche Pensionsfonds sein. Das Verfahren zur Bildung von Rentenersparnissen in nichtstaatlichen Pensionsfonds und deren Anlage in diese Mittel, das Verfahren zur Übertragung von Rentenersparnissen aus der Pensionskasse der Russischen Föderation und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen an nichtstaatliche Pensionsfonds, sowie die Grenzen der Ausübung der Befugnisse des Versicherers durch nichtstaatliche Pensionsfonds werden durch Bundesgesetz festgelegt.

Artikel 6. Versicherungsnehmer

1. Versicherungsnehmer der obligatorischen Rentenversicherung sind:

1) Personen, die Zahlungen an Einzelpersonen leisten, darunter:

  • Organisationen;
  • Einzelunternehmer;
  • Einzelpersonen;

2) Einzelunternehmer, Rechtsanwälte, Notare, die eine Privatpraxis ausüben.

Gehört der Versicherungsnehmer gleichzeitig zu mehreren in den Absätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Kategorien von Versicherungsnehmern, erfolgt die Berechnung und Zahlung der Versicherungsprämien jeweils auf eigene Faust.

Als Einzelunternehmer gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes auch andere Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und keine Einzelunternehmer sind.
(geändert durch Bundesgesetze vom 27. Juli 2006 N 137-FZ, vom 19. Juli 2007 N 140-FZ, vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

2. Als Versicherungsnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Personen, die freiwillig ein Rechtsverhältnis im Rahmen der obligatorischen Rentenversicherung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Absätze 1, 2 und 5 dieses Bundesgesetzes eingehen.
(Absatz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. April 2008 N 55-FZ)

Artikel 7. Versicherte Personen

1. Versicherte Personen sind Personen, die nach diesem Bundesgesetz der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Versicherte Personen sind Staatsbürger der Russischen Föderation, ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, die sich dauerhaft oder vorübergehend auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, sowie ausländische Staatsbürger oder Staatenlose (mit Ausnahme hochqualifizierter Fachkräfte gemäß Bundesgesetz vom 25. Juli). , 2002 N 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“), die sich vorübergehend auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten und einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben ( befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten während eines Kalenderjahres:
(geändert durch Bundesgesetze vom 20. Juli 2004 N 70-FZ, vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ, vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

  • Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrags, einschließlich Leiter von Organisationen, die die einzigen Teilnehmer (Gründer) sind, Mitglieder von Organisationen, Eigentümer ihres Eigentums oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags, dessen Gegenstand die Erbringung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen ist (mit Ausgenommen sind Personen, die in Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II oder der höheren Berufsausbildung im Vollzeitstudium studieren und Zahlungen für Tätigkeiten erhalten, die im Studierendenteam im Rahmen von Arbeitsverträgen oder zivilrechtlichen Verträgen ausgeübt werden, deren Gegenstand die Erbringung von Arbeiten ist und ( oder) Erbringung von Dienstleistungen) im Rahmen eines Auftragsvertrags des Autors, sowie die Werke des Autors, die Zahlungen und andere Vergütungen im Rahmen von Verträgen über die Veräußerung des ausschließlichen Rechts an Werken der Wissenschaft, Literatur, Kunst, Verlagslizenzverträgen, Lizenzverträgen über die Gewährung erhalten das Recht zur Nutzung von Werken der Wissenschaft, Literatur, Kunst;
    (geändert durch Bundesgesetze vom 28. Dezember 2010 N 428-FZ, vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)
  • diejenigen, die sich selbst Arbeit verschaffen (Einzelunternehmer, Rechtsanwälte, Notare mit freier Tätigkeit);
    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • die Mitglieder bäuerlicher (bäuerlicher) Haushalte sind;
  • Arbeiten außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation im Falle der Zahlung von Versicherungsprämien gemäß Artikel 29 dieses Bundesgesetzes, sofern in einem internationalen Vertrag der Russischen Föderation nichts anderes bestimmt ist;
  • die Mitglieder von Familien-(Stammes-)Gemeinschaften kleiner Völker des Nordens, Sibiriens und des Fernen Ostens der Russischen Föderation sind, die in traditionellen Wirtschaftssektoren tätig sind;
  • Klerus;
  • andere Kategorien von Bürgern, deren Beziehungen zur obligatorischen Rentenversicherung nach diesem Bundesgesetz entstehen.

Artikel 8. Versicherungsrisiko und Versicherungsfall

Versicherungsrisiko im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verlust von Verdiensten (Zahlungen, Zuwendungen zugunsten der versicherten Person) oder sonstigen Einkünften aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalls bei der versicherten Person.

Ein Versicherungsfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Erreichen des Rentenalters, der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder der Verlust des Ernährers.

Artikel 9. Obligatorischer Versicherungsschutz

1. Obligatorischer Versicherungsschutz für die obligatorische Rentenversicherung ist:

1) Arbeitsaltersrente;

2) Arbeitsunfähigkeitsrente;

3) Arbeitsrente bei Verlust des Ernährers;

4) einmalige Auszahlung des Rentenguthabens;

5) dringende Rentenzahlung;

6) Auszahlung des Rentenguthabens an die Rechtsnachfolger der verstorbenen versicherten Person;

7) Sozialleistung für die Bestattung verstorbener Rentner, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen, bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und im Zusammenhang mit der Mutterschaft am Sterbetag.

2. Die Begründung und Auszahlung des obligatorischen Versicherungsschutzes für die obligatorische Rentenversicherung erfolgt in der Art und Weise und zu den Bedingungen, die im Bundesgesetz vom 12. Januar 1996 N 8-FZ „Über Bestattungs- und Bestattungsgeschäfte“, Bundesgesetz vom 7. Mai, festgelegt sind , 1998 N 75 – Bundesgesetz „Über nichtstaatliche Pensionsfonds“, Bundesgesetz vom 17. Dezember 2001 N 173-FZ „Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation“ und Bundesgesetz „Über das Verfahren zur Finanzierung von Zahlungen aus Rentenersparnissen“ .

3. Die finanzielle Unterstützung des in den Absätzen 1 - 3 und 7 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Pflichtversicherungsschutzes erfolgt auf Kosten des Haushalts der Pensionskasse der Russischen Föderation und im Rahmen des finanzierten Teils der Pensionskasse der Russischen Föderation Arbeitsaltersrente, die von nichtstaatlichen Pensionsfonds zu Lasten der in nichtstaatlichen Pensionsfonds gebildeten Ersparnisse der Pensionsfonds gezahlt wird.

4. Die finanzielle Unterstützung für den in Absatz 1 Absätze 4 bis 6 dieses Artikels genannten obligatorischen Versicherungsschutz erfolgt aus dem Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation oder aus Mitteln aus Rentenersparnissen, die in nichtstaatlichen Pensionsfonds gebildet werden.

Artikel 10. Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation

(geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

1. Die Beträge der Versicherungsbeiträge, die der Versicherte an die Pensionskasse der Russischen Föderation erhalten hat, werden auf seinem individuellen Privatkonto gemäß den in diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz „Über die individuelle (personalisierte) Abrechnung in der Russischen Föderation“ vorgesehenen Standards erfasst obligatorisches Rentenversicherungssystem.“

2. Der Gegenstand der Besteuerung der Versicherungsprämien, die Grundlage für die Berechnung der Versicherungsprämien, die nicht versicherungsprämienpflichtigen Beträge, das Verfahren zur Berechnung, das Verfahren und die Bedingungen für die Zahlung der Versicherungsprämien sowie das Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtung Die Zahlung von Versicherungsprämien wird durch das Bundesgesetz „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse“ geregelt. Fonds der Russischen Föderation, Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation, Föderale obligatorische Krankenversicherungskasse.“
(geändert durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

Artikel 11. An- und Abmeldung von Versicherungsnehmern bei den Behörden des Versicherers

1. Die Registrierung der Versicherungsnehmer ist obligatorisch und erfolgt bei den Gebietskörperschaften des Versicherers:


Notare, die in einer Privatpraxis tätig sind, an ihrem Wohnort innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Übermittlung von Informationen, die die Ernennung einer Person zum Amt bestätigen, durch das Bundesexekutivorgan, das Aufgaben im Bereich der Justiz wahrnimmt, an die Gebietskörperschaften des Versicherers eines Notars unter Angabe der Angaben zum Ausweis dieser Person, ihres Wohnsitzes sowie Angaben zu ihrer Steueridentifikationsnummer;

Rechtsanwälte an ihrem Wohnort innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Übermittlung an die Gebietskörperschaften des Versicherers durch das Bundesorgan, das Aufgaben im Bereich der Justiz wahrnimmt, Informationen, die die Zuweisung der Anwaltseigenschaft an eine Person bestätigen, unter Angabe der Einzelheiten des Ausweisdokuments dieser Person und ihres Wohnsitzes;
(geändert durch Bundesgesetz vom 1. Juli 2011 N 169-FZ)

Personen, die Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern abgeschlossen haben, sowie Zahlungen aus zivilrechtlichen Verträgen, für die Versicherungsprämien nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation berechnet werden, am Wohnort dieser Personen auf der Grundlage eines Antrags fristgerechte Anmeldung als Versicherer spätestens 30 Tage nach Abschluss der entsprechenden Verträge.

Die Registrierung der in Absatz 2 dieser Klausel genannten Versicherungsnehmer erfolgt durch den Austausch elektronischer Dokumente. In diesem Fall sendet die Gebietskörperschaft des Versicherers dem Versicherungsnehmer ein Dokument, das die Tatsache der Registrierung dieser Versicherungsnehmer bestätigt, auch in Form eines elektronischen Dokuments über Informations- und Telekommunikationsnetze, dessen Zugriff nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist Personenkreis, einschließlich eines einzigen Portals staatlicher und kommunaler Dienste.

Das im Bereich der Justiz zuständige Bundesorgan übermittelt den Gebietskörperschaften des Versicherers spätestens zehn Tage nach der Ernennung einer Person zum Notar die in den Absätzen drei und vier dieses Absatzes genannten Informationen. Eintragung in das Anwaltsregister einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation von Informationen über die Zuweisung des Anwaltsstatus an die Person.
(Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 1. Juli 2011 N 169-FZ, geändert durch Bundesgesetz vom 28. Juli 2012 N 133-FZ)

2. Die Abmeldung der Versicherungsnehmer erfolgt am Ort der Anmeldung bei den Gebietskörperschaften des Versicherers:

Arbeitgeber – Organisationen, bäuerliche (landwirtschaftliche) Haushalte, Einzelpersonen, die als Einzelunternehmer registriert sind (im Sinne dieses Bundesgesetzes ihnen gleichgestellte Personen) und selbstständig Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation zahlen, innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Einreichung an die Gebietskörperschaften des Versicherers durch das föderale Exekutivorgan, das die staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern durchführt, Informationen, die jeweils im einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen, im einheitlichen staatlichen Register der einzelnen Unternehmer, im Register der Mitglieder von Selbständigen enthalten sind. Regulierungsorganisationen und werden in der von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivbehörde in der von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten Weise vertreten;
(geändert durch Bundesgesetze vom 23. Juli 2008 N 160-FZ, vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

Notare, die in einer Privatpraxis tätig sind, Rechtsanwälte innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Übermittlung von Informationen, die die Beendigung der Befugnisse eines Notars, die Beendigung oder Aussetzung bestätigen, an die Gebietskörperschaften des Versicherers durch das Bundesexekutivorgan, das Funktionen im Bereich der Justiz ausübt der Status eines Anwalts;
(geändert durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

Personen, die in Absatz 1 Absatz 5 dieses Artikels genannt sind, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Datum, an dem der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abmeldung als Versicherungsnehmer stellt.
(Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

Die Abmeldung der in Absatz 2 dieses Absatzes genannten Versicherungsnehmer erfolgt durch den Austausch elektronischer Dokumente. In diesem Fall übermittelt die Gebietskörperschaft des Versicherers dem Versicherungsnehmer ein Dokument, das die Tatsache der Abmeldung dieser Versicherungsnehmer bestätigt, auch in Form eines elektronischen Dokuments über Informations- und Telekommunikationsnetze, dessen Zugriff nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist Personenkreis, einschließlich eines einzigen Portals staatlicher und kommunaler Dienste.
(Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 27. Juli 2010 N 227-FZ, geändert durch Bundesgesetz vom 11. Juli 2011 N 200-FZ)

3. Das Verfahren zur An- und Abmeldung, auch unter Verwendung elektronischer Dokumente, der in Absatz 1 Absätze 3 bis 5 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer und der im Sinne dieses Bundesgesetzes den Versicherungsnehmern gleichgestellten Personen wird vom Versicherer festgelegt.
(geändert durch Bundesgesetz vom 27. Juli 2010 N 227-FZ)

Kapitel III. RECHTE UND PFLICHTEN DER PROJEKTE
OBLIGATORISCHE RENTENVERSICHERUNG


Artikel 12.

Artikel 13. Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Versicherers

1. Der Versicherer hat das Recht:

  • Durchführung von Überprüfungen der Richtigkeit der Berechnung und Zahlung der Versicherungsprämien durch den Versicherungsnehmer an die Pensionskasse der Russischen Föderation, Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Ernennung (Neuberechnung) und Zahlung des Pflichtversicherungsschutzes, Übermittlung von Informationen zu Einzelpersonen (personalisiert). ) Abrechnung der Versicherten; von den Versicherungsprämienzahlern die erforderlichen Dokumente, Bescheinigungen und Informationen zu den bei diesen Inspektionen auftretenden Fragen zu verlangen und zu erhalten, mit Ausnahme von Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen und in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise bestimmt werden;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • Aufforderung an Manager und andere Beamte der inspizierten Organisationen sowie an Personen, die selbstständig Pflichtzahlungen leisten, festgestellte Verstöße gegen die Gesetzgebung der Russischen Föderation zur obligatorischen Rentenversicherung zu beseitigen;
  • von den Steuerbehörden Informationen über Steuerzahler einholen, einschließlich Informationen über die Eintragung in das Unified State Register of Legal Entities und das Unified State Register of Individual Entrepreneurs sowie andere Informationen, die Steuergeheimnisse darstellen, um die Aufgaben eines Versicherers gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen der Russischen Föderation;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • den Steuerbehörden auf Anfrage Informationen über die Zahler der Versicherungsprämien für die Ausübung von Tätigkeiten gemäß der Abgabenordnung der Russischen Föderation zur Verfügung zu stellen;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • die Haushaltsmittel des Pensionsfonds der Russischen Föderation verwalten und ihre Ausgaben gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation kontrollieren;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • die Interessen der Versicherten gegenüber den Versicherungsnehmern vertreten;
  • Versicherungsprämien an Versicherungsnehmer zurückerstatten, wenn nicht festgestellt werden kann, für welche versicherten Personen die angegebenen Zahlungen gezahlt wurden;
  • Informationen mit Regierungsbehörden, lokalen Regierungen und Organisationen austauschen, Dokumentation führen, um die dem Versicherer gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation übertragenen Aufgaben in Papierform oder in elektronischer Form zu erfüllen. Das Verfahren zur Erstellung, Nutzung, Speicherung, zum Empfang und zur Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form wird unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesgesetzes vom 10. Januar 2002 N 1-FZ „Über die elektronische digitale Signatur“, Bundesgesetz vom 27. Juli, festgelegt , 2006 N 149-FZ „Über Informationen, Informationstechnologie und Informationsschutz“ und das Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 N 152-FZ „Über personenbezogene Daten“ in der von der von der russischen Regierung autorisierten föderalen Exekutive festgelegten Weise Föderation;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

von der staatlichen Körperschaft „Einlagenversicherungsagentur“ (im Folgenden „Agentur“ genannt) Informationen über das Verfahren, die Höhe und die Bedingungen für den Erhalt einer Garantieentschädigung gemäß dem Bundesgesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten in der Pflichtrente“ einfordern und erhalten Versicherungssystem der Russischen Föderation bei der Gründung und Anlage von Rentensparfonds, der Gründung und der Zahlung von Rentensparfonds“;

eine Garantieentschädigung von der Agentur im Interesse der Versicherten in den Fällen und in der Weise zu erhalten, die durch das Bundesgesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentensparen, Einrichtung“ festgelegt sind und Auszahlungen aus Rentensparguthaben“ .
(Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)

2. Der Versicherer ist verpflichtet:

  • Kontrolle über die Richtigkeit der Berechnung, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung (Überweisung) der Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation ausüben;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • eine Begründung für die Höhe der Versicherungsprämien vorbereiten;
  • Arbeitsrenten auf der Grundlage individueller (personalisierter) Buchhaltungsdaten sowie andere in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehene Rentenarten, einmalige Rentensparzahlungen, dringende Rentenzahlungen, Rentenzahlungen zuordnen (neu berechnen) und rechtzeitig auszahlen Ersparnisse für die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Versicherten, Sozialleistungen für die Bestattung verstorbener Rentner, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen, bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und im Zusammenhang mit der Mutterschaft am Todestag;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 30. November 2011 N 359-FZ)
  • Kontrolle über die Gültigkeit der Vorlage von Unterlagen zur Zuordnung (Neuberechnung) der Beträge des Pflichtversicherungsschutzes ausüben, auch zu Vorzugskonditionen im Zusammenhang mit besonderen Arbeitsbedingungen;
  • einen Haushaltsentwurf für die Pensionskasse der Russischen Föderation erstellen und die Ausführung des festgelegten Haushalts sicherstellen;
  • Versicherungsnehmer, Versicherte, staatliche und öffentliche Organisationen regelmäßig in der vorgeschriebenen Weise über ihre finanzielle Lage informieren und Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer finanziellen Stabilität ergreifen;
  • den gezielten Einsatz der Mittel der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen und deren Verwendung überwachen;
  • den Überblick über die im Rahmen der obligatorischen Rentenversicherung erhaltenen Mittel behalten;
  • die An- und Abmeldung von Versicherungsnehmern durchführen;
    (geändert durch Bundesgesetz Nr. 140-FZ vom 19. Juli 2007)
  • Führen Sie Aufzeichnungen über die Versicherungsprämien von Personen, die freiwillig ein Rechtsverhältnis im Rahmen der obligatorischen Rentenversicherung eingegangen sind.
  • Führen Sie eine staatliche Datenbank für alle Kategorien von Versicherungsnehmern, einschließlich Personen, die freiwillig Rechtsbeziehungen im Rahmen der obligatorischen Rentenversicherung eingegangen sind, individuelle (personifizierte) Aufzeichnungen mit Informationen über alle Kategorien von versicherten Personen gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über Einzelpersonen (personifiziert). ) Aufzeichnungen im obligatorischen Rentenversicherungssystem;
  • Gewährleistung der Regelung für die Führung eines besonderen Teils eines individuellen Privatkontos gemäß den im Bundesgesetz festgelegten Anforderungen;
  • Sorgen Sie für eine rechtzeitige Abrechnung der erhaltenen Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente sowie der zusätzlichen Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und der zugunsten von gezahlten Arbeitgeberbeiträge in den entsprechenden Abschnitten des Sonderteils des individuellen Privatkontos der versicherten Person und Beiträge zur Mitfinanzierung der Bildung von Rentensparen, die gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung für die Bildung von Rentensparen“ erhalten werden, in der Höhe von die zugewiesene Rente und Zahlungen aus dem Rentensparen;
  • Gewährleistung der Organisation einer rechtzeitigen Abrechnung der Einkünfte aus der Anlage von Mitteln der Rentenversicherung in den entsprechenden Sonderteilen der einzelnen Privatkonten;
  • kostenlose Beratung von Versicherten und Versicherungsnehmern zu Fragen der Rentenversicherungspflicht und Information über Rechtsakte zur Rentenversicherungspflicht;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • über seine Gebietskörperschaften kostenlose Beratungen für Versicherte zu Fragen der Rentenversicherungspflicht organisieren;
  • Entwicklung internationaler Beziehungen im Bereich der obligatorischen Rentenversicherung in der Russischen Föderation;
  • Anträge von Einzelpersonen auf freiwilligen Eintritt in ein Rechtsverhältnis im Rahmen der Rentenversicherungspflicht entgegenzunehmen und zu prüfen, auch zum Zwecke der Zahlung zusätzlicher Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil einer Arbeitsrente gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil“. eine Arbeitsrente und staatliche Unterstützung für die Bildung von Rentensparen“ und führen Sie Aufzeichnungen darüber;
  • Informieren Sie die Versicherten über ihr Recht, freiwillig ein Rechtsverhältnis im Rahmen der obligatorischen Rentenversicherung einzugehen, um zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente zu zahlen und staatliche Unterstützung für die Bildung von Rentensparen gemäß dem Bundesgesetz „Über“ zu erhalten zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung für die Bildung von Rentensparen“ durch Veröffentlichung von Informationen auf den offiziellen Websites der Pensionskasse der Russischen Föderation und ihrer Gebietskörperschaften sowie in den Medien, wenn die Versicherten persönlich Kontakt aufnehmen die Gebietskörperschaft des Pensionsfonds der Russischen Föderation sowie durch Übermittlung von Informationen an Versicherte in elektronischer Form unter Nutzung öffentlicher Informations- und Telekommunikationsnetze, einschließlich des Internets, einschließlich eines einheitlichen Portals staatlicher und kommunaler Dienste;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 N 242-FZ)
  • die Aufgaben eines Betreibers personenbezogener Daten wahrnehmen, um die dem Versicherer durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation übertragenen Befugnisse auszuüben;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • beim zuständigen föderalen Exekutivorgan einen Vorschlag zur Einführung eines Verbots des Abschlusses neuer Verträge gemäß Artikel 34.1 Absatz 3.1 des Bundesgesetzes Nr. 75-FZ vom 7. Mai 1998 „Über nichtstaatliche Pensionsfonds“ beantragen obligatorische Rentenversicherung in Bezug auf einen nichtstaatlichen Pensionsfonds, Ausübung obligatorischer Rentenversicherungstätigkeiten und Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 15.29 Teil 10.1 oder 10.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 23. Juli 2013 N 211-FZ)
  • Bestimmen Sie die Höhe der aufgelaufenen Versicherungsbeiträge für den versicherungs- und kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente entsprechend der von der versicherten Person gewählten Rentenoption (0,0 oder 6,0 Prozent des individuellen Teils des Versicherungsprämientarifs zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente). die Pension);
  • Berücksichtigen Sie die Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung, die in den letzten drei Monaten des Berichtszeitraums auf dem Konto des Pensionsfonds der Russischen Föderation eingegangen sind, um die Höhe der für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente gezahlten Versicherungsbeiträge zu berechnen dieser Zeitabschnitt;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ)
  • Zahlung von Garantiebeiträgen an den Rentenspar-Garantiefonds gemäß dem Föderalen Gesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentensparen, der Einrichtung und Leistung von Rentensparen“;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)
  • dem Versicherer für die obligatorische Rentenversicherung, bei dem es sich um einen nichtstaatlichen Rentenfonds handelt, nach Befriedigung des Antrags der versicherten Person auf Übertragung an einen nichtstaatlichen Rentenfonds oder an den Pensionsfonds der Russischen Föderation zur Bestimmung des Betrags vorzulegen Tatsache des Eintritts eines Garantiefalls gemäß dem Föderalen Gesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentensystem“ der Rentenversicherung der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen, der Bildung und Leistung von Rentenersparnissen“ Informationen über die Höhe der garantierten Mittel, die in einem besonderen Teil des individuellen Privatkontos der angegebenen versicherten Person für den gesamten Zeitraum der Bildung des Rentensparens zu seinen Gunsten verbucht werden müssen;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)
  • dem obligatorischen Rentenversicherungsträger, bei dem es sich um einen nichtstaatlichen Rentenfonds handelt, bei der Festsetzung des kumulierten Teils einer Altersarbeitsrente und (oder) einer dringenden Rentenzahlung für den Versicherten eine Pauschalzahlung des Rentenguthabens zu gewähren um festzustellen, ob ein Garantiefall gemäß dem Bundesgesetz „Über die Garantie“ der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen sowie bei der Einrichtung und Leistung von Rentenersparnissen vorliegt „Angaben über die Höhe der buchhaltungspflichtigen garantierten Mittel in einem besonderen Teil des individuellen Privatkontos des angegebenen Versicherten für die gesamte Dauer der Rentenbildung zu seinen Gunsten, spätestens fünf Werktage nach Erhalt der Anfrage;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)
  • bei Eintritt eines Garantiefalls gemäß dem Bundesgesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen, bei der Bildung und Durchführung von Zahlungen aus Rentenersparnissen“ zu erfüllen die durch das genannte Bundesgesetz festgelegten Pflichten;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)
  • der Agentur Auskunft über die Anzahl der Versicherten zu erteilen, die im nächsten Jahr Anspruch auf Zahlungen aus dem Rentensparen erwerben, über die Höhe der garantierten Mittel gemäß dem Bundesgesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten in der obligatorischen Rentenversicherung“. „System der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Pensionsfondsersparnissen, Einrichtung und Durchführung von Zahlungen aus Pensionssparfonds“ und über ihnen zustehende Zahlungen aus Pensionssparfonds, um den Zeitpunkt und die Höhe der Garantieentschädigung vorherzusagen.
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)

Wenn die Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung, die in den letzten drei Monaten des Berichtszeitraums vom Beitragszahler auf das Konto der Pensionskasse der Russischen Föderation eingegangen sind, geringer ist als die Höhe der aufgelaufenen Versicherungsbeiträge für den finanzierten Teil der Arbeitsrente für den gleichen Zeitraum für alle Versicherten, über die Auskunft gegeben wird, individuelle (personalisierte) Abrechnung, die Höhe der gezahlten Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente für jeden Versicherten wird auf den individuellen Privatkonten der angegeben Versicherte im Verhältnis zur Höhe der aufgelaufenen Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente.
(Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ)

3. Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und anderer Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zur obligatorischen Rentenversicherung trägt der Versicherer die durch die Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegte Verantwortung.

Artikel 14. Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Versicherungsnehmer

1. Versicherungsnehmer haben das Recht:

  • beteiligen sich durch ihre Vertreter an der Verwaltung der obligatorischen Rentenversicherung;
  • vom Versicherer unentgeltlich Auskunft über Rechtsakte zur Rentenversicherungspflicht sowie über die Höhe des Pflichtversicherungsschutzes an Versicherte zu erhalten, für die der Versicherungsnehmer Versicherungsprämien gezahlt hat;
  • Gehen Sie vor Gericht, um Ihre Rechte zu schützen.
  • Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zugunsten der Versicherten gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung bei der Bildung von Rentensparen“.
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 55-FZ vom 30. April 2008)

2. Versicherungsnehmer sind verpflichtet:

  • sich in der in Artikel 11 dieses Bundesgesetzes festgelegten Weise registrieren;
  • die Versicherungsbeiträge an den Pensionsfonds der Russischen Föderation rechtzeitig und vollständig zu zahlen und Aufzeichnungen über die Berechnung und Überweisung der Versicherungsbeiträge an den genannten Fonds zu führen;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • den Gebietskörperschaften des Versicherers die für die Führung der individuellen (personalisierten) Buchhaltung sowie für die Zuordnung (Neuberechnung) und Auszahlung des Pflichtversicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen vorlegen;
  • die Anforderungen der Gebietskörperschaften des Versicherers erfüllen, um festgestellte Verstöße gegen die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die obligatorische Rentenversicherung zu beseitigen;
  • Der Absatz ist nicht mehr gültig. - Bundesgesetz vom 30. April 2008 N 55-FZ;
  • Gewährleistung der Durchsetzung der Rechte der Versicherten, die im Rahmen der Rentenversicherungspflicht Rechtsverhältnisse eingehen, um zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente“ zu zahlen Renten- und staatliche Unterstützung für die Bildung von Rentensparen“;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 55-FZ vom 30. April 2008)
  • rechtzeitige und vollständige Überweisung zusätzlicher Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente an die Pensionskasse der Russischen Föderation in der im Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung für“ vorgeschriebenen Weise Bildung des Rentensparens“ sowie Aufzeichnungen über die Berechnung, Einbehaltung und Überweisung der angegebenen Versicherungsprämien und über die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zugunsten der Versicherten gemäß dem angegebenen Bundesgesetz führen;
  • andere in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehene Aufgaben wahrnehmen.
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 55-FZ vom 30. April 2008)

3. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 23. Dezember 2003 N 185-FZ.

Artikel 15. Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der versicherten Personen

1. Versicherte haben das Recht:

  • durch Vertretungsorgane von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an der Verbesserung des Systems der obligatorischen Rentenversicherung in der Russischen Föderation mitwirken;
  • vom Arbeitgeber frei Informationen über die Berechnung der Versicherungsbeiträge erhalten und die Kontrolle über deren Überweisung an den Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation ausüben;
  • rechtzeitigen und vollständigen Erhalt des obligatorischen Versicherungsschutzes aus dem Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation;
  • Schützen Sie Ihre Rechte, auch vor Gericht;
  • erhalten Sie vom Arbeitgeber frei Auskunft über die Berechnung und Einbehaltung zusätzlicher Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung bei der Rentenbildung“. Ersparnisse“, üben die Kontrolle über deren Überweisung an die Pensionskasse der Russischen Föderation aus und erhalten Informationen über Arbeitgeberbeiträge, die gemäß dem angegebenen Bundesgesetz zugunsten der versicherten Person gezahlt werden;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 30. April 2008 N 55-FZ, geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)
  • zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung bei der Bildung von Rentensparen“ zahlen;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 55-FZ vom 30. April 2008)
  • für die Übertragung von Rentenersparnissen, wenn eine versicherte Person von der Pensionskasse der Russischen Föderation zu einer nichtstaatlichen Pensionskasse in Höhe von mindestens dem Gesamtbetrag der garantierten Mittel wechselt, der gemäß dem Bundesgesetz „Über die Garantie“ bestimmt wird die Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen, der Einrichtung und der Auszahlung von Rentenersparnissen“;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)
  • zur Festlegung des kapitalgedeckten Teils einer Altersarbeitsrente und (oder) einer befristeten Rentenzahlung, einer Pauschalzahlung der Rentenersparnisse auf der Grundlage der Höhe der Rentenersparnisse in Höhe von mindestens dem Gesamtbetrag der garantierten Mittel , bestimmt gemäß dem Bundesgesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten im System der obligatorischen Rentenversicherung der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen, der Einrichtung und der Auszahlung von Rentenersparnissen“.
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)

2. Versicherte sind verpflichtet:

  • dem Versicherer Unterlagen mit verlässlichen Angaben vorlegen, die Grundlage für die Zuweisung und Auszahlung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Pflichtversicherungsschutzes sind;
  • Informieren Sie den Versicherer über alle Änderungen, die sich auf die Zahlung des Pflichtversicherungsschutzes auswirken.
  • die für die Abtretung (Neuberechnung) und Zahlung des Pflichtversicherungsschutzes festgelegten Bedingungen einhalten.
  • 3. Im Falle der Nichterfüllung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen und der damit verbundenen Zahlung überschüssiger Beträge aus dem Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation haften die versicherten Personen in Höhe des von ihnen verursachten Schadens gemäß mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

    Kapitel IV. FINANZSYSTEM DER OBLIGATORISCHEN
    PENSIONSVERSICHERUNG


    Artikel 16. Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation

    1. Mittel aus dem Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation sind Eigentum des Bundes, werden nicht in andere Haushalte einbezogen und können nicht abgezogen werden.

    2. Der Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation wird vom Versicherer für das Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des obligatorischen Ausgleichs der Einnahmen und Ausgaben dieses Haushaltes erstellt.

    Bei der Aufstellung des Budgets der Pensionskasse der Russischen Föderation für das nächste Geschäftsjahr wird ein Betriebskapitalstandard festgelegt.

    Der Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation und der Bericht über seine Ausführung werden jährlich auf Vorschlag der Regierung der Russischen Föderation durch Bundesgesetze in der in der Haushaltsordnung der Russischen Föderation festgelegten Weise genehmigt.

    Der Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation ist konsolidiert.

    3. Der Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation berücksichtigt gesondert die Höhe der Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente sowie die Höhe der zusätzlichen Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente, den Betrag der Arbeitgeberbeiträge, die zugunsten der Versicherten gezahlt werden, und die Höhe der Beiträge zur Mitfinanzierung der Rentensparbildung, die gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und die staatliche Unterstützung für“ erhalten werden die Bildung von Rentenersparnissen“, die Höhe der Mittel (Teile der Mittel) des mütterlichen (Familien-)Kapitals, die zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gemäß dem Bundesgesetz vom 29. Dezember 2006 N 256-FZ „On“ dienen zusätzliche Maßnahmen der staatlichen Unterstützung für Familien mit Kindern“, Mittel für Investitionen, Zahlungen aus dem Rentensparen, Mittel der Zahlungsrücklage für die Auszahlung des kapitalgedeckten Teils der Altersarbeitsrente, Mittel des Rentensparens der Versicherten, die Ihnen wurde eine dringende Rentenzahlung zugewiesen, Garantieausgleichsfonds, die Sie von der Agentur gemäß dem Bundesgesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen, Einrichtung und „Zahlungen aus Rentenersparnissen leisten“ sowie Ausgaben des Haushalts des Pensionsfonds der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen, der Führung eines besonderen Teils individueller Privatkonten und der Zahlung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente .
    (geändert durch Bundesgesetze vom 30. April 2008 N 55-FZ, vom 27. Dezember 2009 N 378-FZ, vom 30. November 2011 N 359-FZ, vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)

    4. Obligatorische Rentenversicherungsfonds werden auf Konten geführt, die von Gebietskörperschaften des Bundesfinanzministeriums für Bargelddienstleistungen zur Ausführung des Haushaltsplans des Pensionsfonds der Russischen Föderation bei den Institutionen der Zentralbank der Russischen Föderation eröffnet wurden.
    (Absatz 4 in der durch das Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ geänderten Fassung)

    Bei Geschäften mit gesetzlichen Rentenversicherungsträgern fallen für Bankdienstleistungen keine Gebühren an.

    Artikel 17. Aufstellung des Haushaltsplans der Pensionskasse der Russischen Föderation

    1. Der Haushalt der Pensionskasse der Russischen Föderation wird gebildet von:

    • Versicherungsprämien;
    • Bundeshaushaltsmittel;
    • Höhe der Strafen und anderer finanzieller Sanktionen;
    • Einkünfte aus der Platzierung (Anlage) vorübergehend freier Mittel der Rentenversicherungspflicht;
    • freiwillige Beiträge von Einzelpersonen und Organisationen, die von ihnen nicht als Versicherungsnehmer oder Versicherte gezahlt werden;
    • Mittel der Zahlungsrücklage zur Zahlung des kapitalgedeckten Teils der Altersarbeitsrente;
    • Rentensparfonds von Versicherten, denen eine befristete Rentenzahlung zugeteilt wurde;
      (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 30. November 2011 N 359-FZ)
    • andere Quellen, die nicht durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation verboten sind.

    2. Zwischenhaushaltsübertragungen aus dem Bundeshaushalt an den Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation zur finanziellen Unterstützung der Valorisierung des Betrags des geschätzten Rentenkapitals, durchgeführt gemäß Artikel 30.1 des Bundesgesetzes „Über Arbeitsrenten“. in der Russischen Föderation“, zur Erstattung der Kosten des Pensionsfonds der Russischen Föderation für die Zahlung von Arbeitsrenten im Zusammenhang mit der Einbeziehung der in den Unterabsätzen 1 genannten Zeiten in die Versicherungszeit (in Bezug auf den Wehrdienst), 3 , 6 - 8 von Absatz 1 von Artikel 11 des Bundesgesetzes „Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation“ sowie im Zusammenhang mit der Umwandlung in das geschätzte Rentenkapital der Rentenansprüche bestimmter Kategorien von Bürgern gemäß dem Das Bundesgesetz „Über Garantien der Rentensicherheit für bestimmte Kategorien von Bürgern“ ist unter Berücksichtigung der finanziellen Unterstützung für die Organisation der Gewährung dieser Renten in den Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Haushalts des Pensionsfonds der Russischen Föderation enthalten.

    Das Verfahren zur Zuweisung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt zur Erstattung von Aufwendungen für die Zahlung von Arbeitsrenten im Zusammenhang mit der Einbeziehung der in Absatz 1 dieses Absatzes genannten Zeiten in die Versicherungszeit und auch der Umwandlung von Rentenansprüchen bestimmter Kategorien von Bürgern Das Verfahren zur Berechnung des Volumens dieser Mittel wird durch das Bundesgesetz „Über Bundeshaushaltsfonds, die dem Pensionsfonds der Russischen Föderation zur Erstattung von Kosten für die Zahlung des Versicherungsanteils der Altersarbeitsrente zugewiesen werden“ festgelegt. Arbeitsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente für bestimmte Kategorien von Bürgern“ und das Bundesgesetz „Über Rentengarantien für bestimmte Kategorien von Bürgern“.

    (Absatz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 06.03.2011 N 118-FZ)

    3. Es werden Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung bei der Bildung von Rentensparen“ vorgesehenen Funktionen durch die Pensionskasse der Russischen Föderation getragen zu Lasten des Bundeshaushalts und werden in den Gesamthaushaltsausgaben der Pensionskasse der Russischen Föderation für das entsprechende Geschäftsjahr als Teil der Kosten für den Unterhalt der Organe der Pensionskasse der Russischen Föderation berücksichtigt.
    (Absatz 3 eingeführt durch Bundesgesetz vom 30. April 2008 N 55-FZ)

    Artikel 18. Ausgaben der Haushaltsmittel des Pensionsfonds der Russischen Föderation

    1. Mittel aus dem Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation haben einen bestimmten Zweck und sind an Folgendes gerichtet:

    • Zahlung des Versicherungsschutzes für die obligatorische Rentenversicherung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation, Überweisung von Geldern in Höhe des Betrags der Rentenersparnisse, die in einem besonderen Teil des individuellen Privatkontos verbucht werden die versicherte Person an einen von der versicherten Person ausgewählten nichtstaatlichen Rentenfonds zur Bildung eines Sparkontos für Teile der Arbeitsrente;
    • Auszahlung der aus dem Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation gezahlten Renten;
    • finanzielle und logistische Unterstützung der laufenden Aktivitäten des Versicherers (einschließlich der Aufrechterhaltung seiner zentralen und territorialen Organe);
    • Zahlung von Garantiebeiträgen an den Fonds zur Sicherung des Rentensparens gemäß dem Föderalen Gesetz „Über die Gewährleistung der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentensparen, der Einrichtung und der Auszahlung von Rentensparen“ ;
    • andere Zwecke, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation über die obligatorische Rentenversicherung vorgesehen sind.

    Ausgaben, die im Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation für das entsprechende Jahr nicht vorgesehen sind, werden erst getätigt, nachdem Änderungen am genannten Haushalt in der durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Weise vorgenommen wurden.

    (Absatz 1 in der durch das Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ geänderten Fassung)

    2. Ausgaben des Haushalts des Pensionsfonds der Russischen Föderation in dem Teil, der die Mittel aus der Zahlung von Versicherungsprämien übersteigt, auch aufgrund der Nichtzahlung der aufgelaufenen Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung der Versicherten durch Versicherungsnehmer, werden dem ersetzt Pensionsfonds der Russischen Föderation auf Kosten von Haushaltszuweisungen und werden als Teil der Mittel berücksichtigt, die dazu bestimmt sind, das Haushaltsdefizit des Pensionsfonds der Russischen Föderation gemäß den Bundesgesetzen über den Bundeshaushalt für die nächste Finanzperiode zu decken Jahr und für den Planungszeitraum und zum Budget des Pensionsfonds der Russischen Föderation für das nächste Geschäftsjahr und für den Planungszeitraum.
    (Absatz 2 in der durch das Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ geänderten Fassung)

    3. Die Haftung für die missbräuchliche Verwendung von Mitteln aus der Pensionskasse der Russischen Föderation richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

    Artikel 19. Haushaltsreserve des Pensionsfonds der Russischen Föderation

    Um die finanzielle Stabilität der Rentenversicherungspflicht mittel- und langfristig im Falle eines Haushaltsüberschusses der Pensionskasse der Russischen Föderation zu gewährleisten, wird eine Rücklage gebildet.

    Die Höhe dieser Rücklage sowie das Verfahren zu ihrer Bildung und Verwendung werden durch das Bundesgesetz über den Haushalt des Pensionsfonds der Russischen Föderation bestimmt.

    Artikel 20. Das Verfahren zur Bildung und Indexierung des geschätzten Rentenkapitals

    Das geschätzte Rentenkapital wird aus dem Gesamtbetrag der Versicherungsprämien und sonstigen Einnahmen zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente, die der Versicherte an die Pensionskasse der Russischen Föderation erhält, auf der Grundlage individueller (personalisierter) Abrechnungsdaten gebildet.
    (geändert durch Bundesgesetze vom 28. Dezember 2004 N 183-FZ, vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

    Die Abrechnung der im geschätzten Rentenkapital enthaltenen Versicherungsbeiträge erfolgt auf die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise.

    Die Indexierung des geschätzten Rentenkapitals erfolgt in der für die Indexierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente gemäß dem Bundesgesetz „Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation“ festgelegten Weise.

    Artikel 20.1. Bilanzierung von Mitteln zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils einer Arbeitsrente

    1. Die Abrechnung der Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Rentenversicherung in der Russischen Föderation, die dem Pensionsfonds der Russischen Föderation zur Zahlung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente (ab dem Abrechnungszeitraum 2014) gutgeschrieben werden, erfolgt am auf Basis individueller (personalisierter) Abrechnungsdaten entsprechend der vom Versicherten gewählten Vorsorgeoption.

    2. Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Höhe der Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente wird aus den Mitteln der Pflichtversicherungsbeiträge auf ein gesondertes Konto der Pensionskasse der Russischen Föderation in der Bundeskasse überwiesen erhaltene und dem Pensionsfonds der Russischen Föderation gutgeschriebene Rentenversicherung für die Zahlung des Versicherungsteils der Arbeitsrente unter Verwendung eines Haushaltsklassifizierungscodes, der die Mittel zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente erfassen soll.

    Artikel 21. Kontrolle über die Verwendung von Haushaltsmitteln des Pensionsfonds der Russischen Föderation

    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

    Die Kontrolle über die Verwendung der Haushaltsmittel des Pensionsfonds der Russischen Föderation erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

    Kapitel V. ZAHLUNG DER VERSICHERUNGSPRÄMIEN
    FÜR DIE OBLIGATORISCHE RENTENVERSICHERUNG


    Artikel 22. Versicherungsprämiensatz

    1. Versicherungsprämiensatz – die Höhe der Versicherungsprämie pro Maßeinheit der Grundlage für die Berechnung der Versicherungsprämien.

    2.1. Für Versicherungsnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Bundesgesetzes gilt der Versicherungsprämiensatz von 26,0 Prozent, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

    Rentenoption 0,0 Prozent
    zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    26,0 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente, davon:
    10,0 Prozent - gemeinsamer Teil des Versicherungsprämientarifs;
    26,0 Prozent, davon:

    20,0 Prozent, davon:
    10,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;

    (Ziffer 2.1 in der durch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ geänderten Fassung)

    2.2. Bei der Berechnung der Versicherungsprämie in fester Höhe, die von den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Bundesgesetzes genannten Versicherungsnehmern gezahlt wird, werden die in Absatz 2.1 dieses Artikels festgelegten Versicherungsprämiensätze angewendet.
    (Ziffer 2.2 in der durch das Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ geänderten Fassung)

    2.3. Versicherungsbeiträge, die über die Versicherungsprämie hinaus in fester Höhe berechnet werden, werden zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente in Beträgen verwendet, die im Verhältnis zu den in Absatz 2.1 festgelegten Tarifen der Versicherungsbeiträge bestimmt werden Dieser Artikel.
    (Absatz 2.3 eingeführt durch Bundesgesetz vom 23. Juli 2013 N 237-FZ)

    3. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 20. Juli 2004 N 70-FZ.

    4. Der Höchstwert der Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämien wird gemäß dem Bundesgesetz „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation und die Föderale obligatorische Krankenversicherungskasse“ bestimmt.
    (Absatz 4 wurde durch das Bundesgesetz Nr. 213-FZ vom 24. Juli 2009 eingeführt, geändert durch das Bundesgesetz Nr. 243-FZ vom 3. Dezember 2012)

    Artikel 22.1. Versicherungsprämiensatz für Versicherte aus dem Kreis der ausländischen Staatsbürger oder Staatenlosen

    (eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    1. Die in Artikel 6 dieses Bundesgesetzes genannten Versicherer zahlen für versicherte Personen aus dem Kreis der ausländischen Staatsbürger oder Staatenlosen, die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation haben, Versicherungsprämien in Höhe des in diesem Bundesgesetz für Staatsbürger der Russischen Föderation festgelegten Satzes Der Bund finanziert die Versicherung und kumulierte Teile der Arbeitsrente, abhängig vom Geburtsjahr der angegebenen Versicherten.

    2. Versicherer gemäß Artikel 6 dieses Bundesgesetzes für versicherte Personen aus dem Kreis der ausländischen Staatsbürger oder Staatenlosen, die sich vorübergehend im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation aufhalten, sowie für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose (mit Ausnahme hochqualifizierter Fachkräfte). gemäß dem Bundesgesetz vom 25. Juli 2002 N 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“), die sich vorübergehend auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten und einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben Zeitraum oder ein befristeter Arbeitsvertrag (befristete Arbeitsverträge) mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten in völligen Schwierigkeiten während des Kalenderjahres, zahlen Versicherungsprämien in der durch dieses Bundesgesetz für Bürger der Russischen Föderation festgelegten Rate zur Finanzierung des Versicherungsteils ihrer Arbeitsrente, unabhängig vom Geburtsjahr dieser Versicherten.
    (Absatz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

    Artikel 22.2. Einzelner Zahlungsbeleg

    (eingeführt durch Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ)

    Die Zahlung der Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung (ab dem Abrechnungszeitraum 2014) erfolgt durch ein einziges Abrechnungsdokument, das an die Pensionskasse der Russischen Föderation auf die entsprechenden Konten der Bundeskasse gesendet wird, unter Verwendung des dafür vorgesehenen Haushaltsklassifizierungscodes Abrechnung der Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung in der Russischen Föderation, die dem Pensionsfonds der Russischen Föderation zur Zahlung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente gutgeschrieben werden.

    Artikel 23. Kraftverlust am 1. Januar 2010. - Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ

    Artikel 24. Kraftverlust am 1. Januar 2010. - Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ

    Artikel 25. Kraftverlust am 1. Januar 2010. - Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ

    Artikel 25.1. Kraftverlust am 1. Januar 2010. - Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ

    Artikel 26. Kraftverlust am 1. Januar 2010. - Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ

    Artikel 27. Verstoß gegen die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die obligatorische Rentenversicherung und Haftung dafür

    1. Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die in Artikel 11 dieses Bundesgesetzes festgelegte Registrierungsfrist bei der Pensionskasse der Russischen Föderation, sofern keine Anzeichen für einen Verstoß gegen die in Absatz 3 vorgesehene Gesetzgebung der Russischen Föderation über die obligatorische Rentenversicherung vorliegen dieses Absatzes, -

    • ist mit einer Geldstrafe in Höhe von fünftausend Rubel verbunden.

    Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die in Artikel 11 dieses Bundesgesetzes festgelegte Anmeldefrist bei der Pensionskasse der Russischen Föderation für mehr als 90 Tage -

    • ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Rubel verbunden.

    3. Die Erhebung der in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen erfolgt auf die im Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 212-FZ „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation“ festgelegte Weise , die Bundeskasse der obligatorischen Krankenversicherung.
    (Absatz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    Artikel 28. Höhe der Versicherungsprämien, die von Versicherungsnehmern gezahlt werden, die keine Zahlungen an Privatpersonen leisten

    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

    1. Die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Bundesgesetzes genannten Versicherungsnehmer zahlen Versicherungsprämien in fester Höhe in der im Bundesgesetz „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse“, festgelegten Weise der Russischen Föderation, der Föderalen Krankenversicherungskasse“ .
    (geändert durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

    2. Der feste Betrag des Versicherungsbeitrags wird gemäß dem Bundesgesetz „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation und die Föderale obligatorische Krankenversicherungskasse“ bestimmt.
    (geändert durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

    Artikel 29. Freiwilliger Eintritt in Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rentenversicherungspflicht

    (geändert durch Bundesgesetz Nr. 55-FZ vom 30. April 2008)

    1. Das Recht, auf freiwilliger Basis Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rentenversicherungspflicht einzugehen, sind berechtigt:

    1) Bürger der Russischen Föderation, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation arbeiten, um für sich selbst Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation zu zahlen;

    2) Einzelpersonen zum Zwecke der Zahlung von Versicherungsprämien für eine andere Person, für die der Versicherungsnehmer gemäß diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse“ keine Versicherungsprämien zahlt der Russischen Föderation, der Bundespflichtfonds für Krankenversicherung“;
    (geändert durch Bundesgesetze vom 24. Juli 2009 N 213-FZ, vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

    3) Versicherte, die als Versicherungsnehmer Versicherungsprämien in fester Höhe zahlen, die diesen Betrag teilweise übersteigen;
    (Absatz 3 in der durch das Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ geänderten Fassung)

    4) Einzelpersonen zur Zahlung zusätzlicher Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil einer Arbeitsrente gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil einer Arbeitsrente und staatliche Unterstützung bei der Bildung von Rentensparen“;

    5) Einzelpersonen, die zum Zweck der Zahlung von Versicherungsbeiträgen an die Pensionskasse der Russischen Föderation für sich selbst ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation haben und nicht der obligatorischen Rentenversicherung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen.

    2. Personen, die aus mehreren der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gründe das Recht haben, freiwillig Rechtsbeziehungen im Rahmen der Rentenversicherungspflicht einzugehen, haben das Recht, aus jedem der Gründe freiwillig Rechtsbeziehungen im Rahmen der Rentenversicherungspflicht einzugehen.

    3. Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Personen treten in Rechtsbeziehungen zur obligatorischen Rentenversicherung ein, indem sie einen Antrag bei der Gebietskörperschaft des Pensionsfonds der Russischen Föderation gemäß den in genehmigten Regeln stellen die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise.

    4. Die in Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Artikels genannten Personen treten in ein Rechtsverhältnis zur obligatorischen Rentenversicherung ein, um zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente in der im Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge“ vorgeschriebenen Weise zu zahlen für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung bei der Bildung von Rentenersparnissen.“

    5. Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Personen zahlen Versicherungsprämien in der in Artikel 28 dieses Bundesgesetzes festgelegten Höhe und Weise.
    (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2009 N 213-FZ (in der Fassung vom 25. Dezember 2009))

    6. Die Zahlung zusätzlicher Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente durch die in Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Artikels genannten Personen erfolgt unter den im Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für“ festgelegten Bedingungen und in der Weise kapitalgedeckter Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung für die Bildung von Rentensparen“ .

    7. Das Recht der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen auf Versicherungsschutz für die obligatorische Rentenversicherung, einschließlich der Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente, der zugunsten der versicherten Person gezahlten Arbeitgeberbeiträge und der Beiträge zur Mitfinanzierung der Bildung von Rentensparen gemäß dem Bundesgesetz „Über zusätzliche Versicherungsbeiträge für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente und staatliche Unterstützung für die Bildung von Rentensparen“ erfolgt unter den im Bundesgesetz festgelegten Bedingungen „Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation“.

    Artikel 30. Kraftverlust am 1. Januar 2010. - Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ

    Kapitel VI. ENDGÜLTIGES UND ÜBERGANGSENDES
    BESTIMMUNGEN


    Artikel 31. Prüfung und Beilegung von Streitigkeiten zu Fragen der Rentenversicherungspflicht

    1. Ein schriftlicher Antrag des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person zu strittigen Fragen im Bereich der obligatorischen Rentenversicherung wird vom Organ des Versicherers innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags geprüft. Die Stelle des Versicherers teilt dem Antragsteller die getroffene Entscheidung innerhalb von fünf Werktagen nach Prüfung eines solchen Antrags schriftlich mit.

    2. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person mit der vom Organ des Versicherers getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, wird die Streitigkeit von einem höheren Organ des Versicherers oder vor Gericht in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise beigelegt.

    3. Beamte, die Verstöße im Bereich der Rentenversicherungspflicht begangen haben, haften nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

    Artikel 32. Das Recht des Versicherten, seine Ersparnisse an einen nichtstaatlichen Pensionsfonds zu übertragen

    Der Versicherte hat das Recht, in der durch Bundesgesetz festgelegten Weise den Bezug des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente aus der Pensionskasse der Russischen Föderation zu verweigern und seine im besonderen Teil des individuellen Privatkontos verbuchten Ersparnisse zu überweisen , ab dem 1. Januar 2004 an eine nichtstaatliche Pensionskasse.

    Artikel 33. Übergangsbestimmungen

    (geändert durch Bundesgesetz vom 24. Juli 2009 N 213-FZ)

    1. Im Jahr 2010 gelten für alle Versicherungsnehmer (mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten) die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    2. Im Jahr 2010 gelten ermäßigte Versicherungsprämiensätze für die folgenden Kategorien von Versicherungsnehmern aus dem Kreis der Versicherungsnehmer, die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Bundesgesetzes aufgeführt sind:

    1) für landwirtschaftliche Erzeuger, die die in Artikel 346.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation genannten Kriterien erfüllen, mit Ausnahme von Organisationen und Einzelunternehmern, die die einheitliche Agrarsteuer anwenden, Organisationen des Volkskunsthandwerks und Familiengemeinschaften (Stammesgemeinschaften) indigener Völker des Nordens in traditionellen Wirtschaftssektoren tätig:

    2) für Organisationen und Einzelunternehmer, die den Aufenthaltsstatus einer Sonderwirtschaftszone für Technologieinnovationen haben und Zahlungen an Einzelpersonen leisten, die auf dem Gebiet einer Sonderwirtschaftszone für Technologieinnovationen arbeiten, für Organisationen und Einzelunternehmer, die ein vereinfachtes Steuersystem nutzen, für Organisationen und Einzelunternehmer, die für bestimmte Arten von Tätigkeiten eine einzige Steuer auf kalkulatorisches Einkommen zahlen (in Bezug auf Zahlungen und andere Vergütungen, die an Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Ausübung von Geschäftstätigkeiten geleistet werden, unterliegen sie einer einzigen Steuer auf kalkulatorisches Einkommen für bestimmte Arten von Aktivitäten) , für Versicherer, die Zahlungen und andere Vergütungen an Einzelpersonen leisten, die behinderte Menschen der Gruppen I, II oder III sind – in Bezug auf die angegebenen Zahlungen und Belohnungen, für öffentliche Behindertenorganisationen (einschließlich solcher, die als Vereinigungen öffentlicher Behindertenorganisationen gegründet wurden) , deren Mitglieder Behinderte und deren gesetzliche Vertreter mindestens 80 Prozent ausmachen, ihre regionalen und lokalen Zweigstellen (im Folgenden: öffentliche Behindertenorganisationen), für Organisationen, deren genehmigtes Kapital ausschließlich aus Beiträgen öffentlicher Behindertenorganisationen besteht und in denen die durchschnittliche Zahl behinderter Menschen mindestens 50 Prozent beträgt und der Anteil der Löhne behinderter Menschen am Lohnfonds mindestens 25 Prozent beträgt, für Einrichtungen, die zur Erreichung von Bildung, Kultur, Medizin und Freizeit, Körperkultur, Sport, wissenschaftliche, informative und andere soziale Ziele sowie die Bereitstellung rechtlicher und sonstiger Hilfe für Menschen mit Behinderungen, behinderte Kinder und deren Eltern (andere gesetzliche Vertreter), deren Eigentümer mit Ausnahme öffentlicher Behindertenorganisationen sind von Versicherern, die sich mit der Herstellung und (oder) dem Verkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Gütern, mineralischen Rohstoffen, anderen Mineralien sowie anderen Gütern gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation auf Vorschlag gesamtrussischer öffentlicher Organisationen genehmigten Liste befassen Menschen mit Behinderung:

    3) für Organisationen und Einzelunternehmer, die die einheitliche Agrarsteuer anwenden:

    4) für Organisationen, die im Bereich der Informationstechnologie tätig sind, mit Ausnahme von Organisationen mit Aufenthaltsstatus in einer Sonderwirtschaftszone für Technologie und Innovation:

    (Absatz 4 eingeführt durch Bundesgesetz vom 16. Oktober 2010 N 272-FZ)

    3. Im Jahr 2010 werden bei der Berechnung der Kosten des Versicherungsjahres, auf deren Grundlage die Höhe der von den Versicherungsnehmern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Bundesgesetzes gezahlten Versicherungsprämien ermittelt wird, die Versicherungsprämiensätze festgelegt gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten.

    4. Während der Übergangszeit gelten ermäßigte Versicherungsprämiensätze für die folgenden Kategorien von Versicherungsnehmern aus dem Kreis der Versicherungsnehmer, die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Bundesgesetzes aufgeführt sind:

    1) für landwirtschaftliche Erzeuger, die die in Artikel 346.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation genannten Kriterien erfüllen, für Organisationen des Volkskunsthandwerks und Familiengemeinschaften (Stammesgemeinschaften) der indigenen Völker des Nordens, Sibiriens und des Fernen Ostens der Russischen Föderation , in traditionellen Wirtschaftssektoren tätig;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 8. Dezember 2010 N 339-FZ)

    2) für Organisationen und Einzelunternehmer, die die einheitliche Agrarsteuer anwenden;

    3) für Versicherer, die Zahlungen und andere Prämien an Personen mit Behinderungen der Gruppe I, II oder III leisten – in Bezug auf die angegebenen Zahlungen und Prämien, für öffentliche Behindertenorganisationen, für Organisationen, deren genehmigtes Kapital ausschließlich aus öffentlichen Beiträgen besteht Behindertenverbände und in denen der durchschnittliche Anteil der Behinderten mindestens 50 Prozent beträgt und der Anteil der Löhne der Behinderten am Lohnfonds mindestens 25 Prozent beträgt, für Einrichtungen, die zur Erreichung pädagogischer, kultureller, medizinischer, Gesundheits-, Sport-, Wissenschafts-, Informations- und andere soziale Ziele sowie die Bereitstellung rechtlicher und sonstiger Hilfe für behinderte Menschen, behinderte Kinder und ihre Eltern (andere gesetzliche Vertreter), deren einzige Eigentümer öffentliche Behindertenorganisationen sind, mit mit Ausnahme von Versicherern, die sich mit der Herstellung und (oder) dem Verkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, mineralischen Rohstoffen und anderen Mineralien sowie anderen Waren gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation auf Vorschlag von All-Russian genehmigten Liste befassen öffentliche Behindertenorganisationen;

    4) für Wirtschaftssubjekte und Personengesellschaften, deren Tätigkeit in der praktischen Anwendung (Umsetzung) der Ergebnisse geistiger Tätigkeit (Programme für elektronische Computer, Datenbanken, Erfindungen, Gebrauchsmuster, Industriedesigns, Auswahlergebnisse, Topologien integrierter Schaltkreise) besteht , Produktionsgeheimnisse (Know-how), deren ausschließliche Rechte den Gründern, Teilnehmern (auch gemeinsam mit anderen Personen) solcher Wirtschaftssubjekte, Teilnehmern solcher Wirtschaftspartnerschaften – haushaltswissenschaftliche Einrichtungen und autonome wissenschaftliche Einrichtungen oder Bildungseinrichtungen höherer Art – gehören Bildung, bei der es sich um Haushaltsinstitutionen und autonome Institutionen handelt;
    (Absatz 4 in der durch das Bundesgesetz vom 2. Juli 2013 N 185-FZ geänderten Fassung)

    5) für Organisationen und Einzelunternehmer, die mit den Leitungsorganen von Sonderwirtschaftszonen Vereinbarungen über die Durchführung von Aktivitäten im Bereich Technologie-Innovation und die Zahlung von Zahlungen an Personen getroffen haben, die in einer Sonderwirtschaftszone für Technologie-Innovation oder in einer Sonderwirtschaftszone für Industrieproduktion tätig sind, für Organisationen und Einzelunternehmer, diejenigen, die Vereinbarungen über die Durchführung von Tourismus- und Freizeitaktivitäten abgeschlossen haben und Zahlungen an Einzelpersonen leisten, die in Sonderwirtschaftszonen für Touristen und Freizeitaktivitäten arbeiten, die durch Beschluss der Regierung der Russischen Föderation zu einem Cluster zusammengefasst werden;
    (Absatz 5 in der durch das Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ geänderten Fassung)

    6) für Organisationen, die im Bereich der Informationstechnologie tätig sind, mit Ausnahme von Organisationen, die mit den Leitungsorganen von Sonderwirtschaftszonen Vereinbarungen über die Umsetzung technologischer Innovationsaktivitäten geschlossen haben;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 30. November 2011 N 365-FZ)

    7) für Versicherungsnehmer – russische Organisationen und Einzelunternehmer, die Zahlungen an Privatpersonen leisten und Massenmedien produzieren, veröffentlichen (ausstrahlen) und (oder) veröffentlichen (mit Ausnahme von Massenmedien, die auf Nachrichten und Materialien für Werbung und (oder) erotischer Natur spezialisiert sind), auch in elektronischer Form, deren Hauptart der wirtschaftlichen Tätigkeit ist:

    Aktivitäten im Bereich der Organisation von Freizeit und Unterhaltung, Kultur und Sport – in Form von Aktivitäten im Bereich der Rundfunk- und Fernsehübertragung oder der Aktivitäten von Nachrichtenagenturen;

    Verlags- und Drucktätigkeiten, Vervielfältigung aufgezeichneter Medien – im Hinblick auf die Veröffentlichung von Zeitungen oder Zeitschriften und Zeitschriften, einschließlich interaktiver Veröffentlichungen;

    (Absatz 7 eingeführt durch Bundesgesetz vom 8. Dezember 2010 N 339-FZ)

    8) für Organisationen und Einzelunternehmer, die ein vereinfachtes Steuersystem anwenden, die Hauptart der Wirtschaftstätigkeit (klassifiziert nach dem Allrussischen Klassifikator der Arten von Wirtschaftstätigkeiten), nämlich:

    Lebensmittelproduktion;

    Herstellung von Mineralwässern und anderen alkoholfreien Getränken;

    Textil- und Bekleidungsproduktion;

    Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen;

    Holzverarbeitung und Herstellung von Holzprodukten;

    chemische Produktion;

    Herstellung von Gummi- und Kunststoffprodukten;

    Herstellung anderer nichtmetallischer Mineralprodukte;

    Herstellung von fertigen Metallprodukten;

    Herstellung von Maschinen und Geräten;

    Herstellung von Elektrogeräten, elektronischen und optischen Geräten;

    Produktion von Fahrzeugen und Ausrüstung;

    Möbelherstellung;

    Produktion von Sportartikeln;

    Produktion von Spielen und Spielzeug;

    Forschung und Entwicklung;

    Ausbildung;

    Bereitstellung von Gesundheits- und Sozialdiensten;

    Aktivitäten von Sportanlagen;

    sonstige Aktivitäten im Bereich Sport;

    Verarbeitung von Sekundärrohstoffen;

    Konstruktion;

    Wartung und Reparatur von Fahrzeugen;

    Entsorgung von Abwasser, Abfällen und ähnliche Tätigkeiten;

    Transport und Kommunikation;
    (geändert durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    Bereitstellung persönlicher Dienstleistungen;

    Herstellung von Zellulose, Zellstoff, Papier, Pappe und daraus hergestellten Produkten;

    Herstellung von Musikinstrumenten;

    Herstellung verschiedener Produkte, die nicht in anderen Gruppen enthalten sind;

    Reparatur von Haushaltsprodukten und persönlichen Gegenständen;

    Immobilienverwaltung;

    Aktivitäten im Zusammenhang mit der Produktion, dem Vertrieb und der Vorführung von Filmen;

    Aktivitäten von Bibliotheken, Archiven, vereinsähnlichen Einrichtungen (mit Ausnahme der Aktivitäten von Vereinen);

    Aktivitäten von Museen und Schutz historischer Stätten und Gebäude;

    Aktivitäten von Botanischen Gärten, Zoos und Naturschutzgebieten;

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Computertechnologie und Informationstechnologie, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 dieses Absatzes genannten Organisationen und Einzelunternehmer;

    Einzelhandel mit pharmazeutischen und medizinischen Artikeln, orthopädischen Produkten;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    Herstellung von gebogenen Stahlprofilen;
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    Herstellung von Stahldraht.
    (Absatz eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    (Absatz 8 eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2010 N 432-FZ)

    9) für Versicherer, die Zahlungen und andere Vergütungen an Besatzungsmitglieder von im russischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen für die Erfüllung der Arbeitspflichten eines Schiffsbesatzungsmitglieds leisten – in Bezug auf diese Zahlungen und Vergütungen.
    (Absatz 9 eingeführt durch Bundesgesetz vom 7. November 2011 N 305-FZ)

    10) für Apothekenorganisationen, die gemäß dem Bundesgesetz vom 12. April 2010 N 61-FZ „Über den Arzneimittelverkehr“ als solche anerkannt sind und eine einheitliche Steuer auf kalkulatorisches Einkommen für bestimmte Arten von Tätigkeiten zahlen, sowie für Einzelunternehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben eine pharmazeutische Lizenztätigkeit und Zahlung einer einheitlichen Steuer auf kalkulatorisches Einkommen für bestimmte Arten von Tätigkeiten in Bezug auf Zahlungen und Belohnungen, die an Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten geleistet werden;
    (Absatz 10 eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    11) für gemeinnützige Organisationen (mit Ausnahme staatlicher (kommunaler) Institutionen), die in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise registriert sind, ein vereinfachtes Steuersystem anwenden und Tätigkeiten gemäß den Gründungsdokumenten in diesem Bereich ausüben von sozialen Dienstleistungen für die Bevölkerung, wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung, Bildung, Gesundheitsfürsorge, Kultur und Kunst (die Aktivitäten von Theatern, Bibliotheken, Museen und Archiven) und Breitensport (mit Ausnahme des Profisports);
    (Absatz 11 eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    12) für gemeinnützige Organisationen, die gemäß dem in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren registriert sind und ein vereinfachtes Steuersystem anwenden;
    (Absatz 12 eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    13) für Organisationen, die Ingenieurdienstleistungen erbringen, mit Ausnahme von Organisationen, die mit den Leitungsorganen von Sonderwirtschaftszonen Vereinbarungen über die Durchführung technischer Innovationsaktivitäten abgeschlossen haben;
    (Absatz 13 eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    14) für Einzelunternehmer, die das Patentbesteuerungssystem anwenden, mit Ausnahme von Einzelunternehmern, die die in Artikel 346.43 Absatz 2 Unterabsätze 19, 45 - 47 der Abgabenordnung der Russischen Föderation genannten Arten von Geschäftstätigkeiten ausüben.
    (Absatz 14 eingeführt durch Bundesgesetz vom 25. Juni 2012 N 94-FZ)

    (Absatz 4 in der durch das Bundesgesetz vom 16. Oktober 2010 N 272-FZ geänderten Fassung)

    5. Im Zeitraum 2011–2013 gelten für die in Absatz 4 Unterabsätze 1–3 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    Zeitraum Versicherungsprämiensatz Zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    2011 16,0 Prozent 16,0 Prozent 10,0 Prozent 6,0 Prozent
    Jahr 2012 16,0 Prozent 1 10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs 6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    Jahr 2013 21,0 Prozent 21,0 Prozent, davon:

    1
    15,0 Prozent, davon:
    5,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;

    Im Jahr 2014 gilt für die in Absatz 4 Absätze 1 bis 3 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer ein Versicherungsprämiensatz von 21,0 Prozent.

    Die Festlegung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Pensionskasse der Russischen Föderation auf individueller Grundlage (personalisierte) Abrechnungsdaten entsprechend der vom Versicherten gewählten Rentenvariante (0,0 bzw. 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen:

    Versicherungsprämiensatz für Personen ab Jahrgang 1966 Versicherungsprämiensatz für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    21,0 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente, davon:
    5,0 Prozent - gemeinsamer Teil des Versicherungsprämientarifs;
    16,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs
    21,0 Prozent, davon:

    16,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 15,0 Prozent, davon:
    5,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs“;

    (Absatz 5 in der durch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ geänderten Fassung)

    6. Im Zeitraum 2010 - 2013 für Organisationen, die den Status von Teilnehmern an einem Projekt zur Durchführung von Forschung, Entwicklung und Kommerzialisierung ihrer Ergebnisse gemäß dem Bundesgesetz vom 28. September 2010 N 244-FZ „Über das Innovationszentrum Skolkovo“ erhalten haben ", in der Art und Weise und in den Fällen, die in Artikel 58.1 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2009 N 212-FZ „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation“ vorgesehen sind, Für die gesetzliche Krankenversicherung des Bundes gelten folgende Versicherungsprämiensätze:

    Zeitraum Versicherungsprämiensatz Zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente
    für Personen ab Jahrgang 1966 für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    2010, 2011 14,0 Prozent 14,0 Prozent 8,0 Prozent 6,0 Prozent
    2012, 2013 14,0 Prozent 14,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs

    Im Jahr 2014 und in den Folgejahren für Organisationen, die den Status von Teilnehmern an einem Projekt zur Durchführung von Forschung, Entwicklung und Kommerzialisierung ihrer Ergebnisse gemäß dem Bundesgesetz vom 28. September 2010 N 244-FZ „Über das Innovationszentrum Skolkovo“ erhalten haben. , in der Art und Weise und in den Fällen, die in Artikel 58.1 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2009 N 212-FZ „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation und die Bundespflichtversicherung“ vorgesehen sind Bei der Krankenversicherungskasse wird der Versicherungsprämiensatz von 14,0 Prozent angewendet. Es erfolgt die Ermittlung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente in Bezug auf die versicherten Personen wird von der Pensionskasse der Russischen Föderation auf der Grundlage individueller (personalisierter) Abrechnungsdaten entsprechend der von der versicherten Person gewählten Vorsorgeoption (0,0 bzw. 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen ausgezahlt :

    Versicherungsprämiensatz für Personen ab Jahrgang 1966 Versicherungsprämiensatz für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 0,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    14,0 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente,
    14,0 Prozent,
    Davon entfallen 14,0 Prozent auf den individuellen Anteil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 8,0 Prozent,
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs“;

    (Absatz 6 in der durch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ geänderten Fassung)

    7. Im Zeitraum 2011 - 2013 gelten für die in Absatz 4 Unterabsätze 4 - 6 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    Zeitraum Versicherungsprämiensatz Zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente für Personen des Jahrgangs 1967 und jünger
    für Personen ab Jahrgang 1966 für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    2011 8,0 Prozent 8,0 Prozent 2,0 Prozent 6,0 Prozent
    2012, 2013 8,0 Prozent 8,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs 2,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs 6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs

    Im Zeitraum 2014–2017 gilt für die in den Unterabsätzen 4–6 des Absatzes 4 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer ein Versicherungsprämiensatz von 8,0 Prozent.

    Die Festlegung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Pensionskasse der Russischen Föderation auf individueller Grundlage (personalisierte) Abrechnungsdaten entsprechend der vom Versicherten gewählten Rentenvariante (0,0 bzw. 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen:

    Versicherungsprämiensatz für Personen ab Jahrgang 1966 Versicherungsprämiensatz für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 0,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    8,0 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente,
    Davon entfallen 8,0 Prozent auf den individuellen Anteil des Versicherungsprämientarifs
    8,0 Prozent,
    Davon entfallen 8,0 Prozent auf den individuellen Anteil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 2,0 Prozent,
    Davon entfallen 2,0 Prozent auf den individuellen Anteil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs“;

    Im Jahr 2018 gilt für die in den Absätzen 4 bis 6 des Absatzes 4 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer ein Versicherungsprämiensatz von 13,0 Prozent.

    Die Festlegung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Pensionskasse der Russischen Föderation auf individueller Grundlage (personalisierte) Abrechnungsdaten entsprechend der vom Versicherten gewählten Rentenvariante (0,0 bzw. 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen:

    Versicherungsprämiensatz für Personen ab Jahrgang 1966 Versicherungsprämiensatz für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 0,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    13,0 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente,
    13,0 Prozent,
    Davon entfallen 13,0 Prozent auf den individuellen Anteil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 7,0 Prozent,
    Davon entfallen 7,0 Prozent auf den individuellen Anteil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs“;

    Im Jahr 2019 gilt für die in den Absätzen 4 bis 6 des Absatzes 4 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer ein Versicherungsprämiensatz von 20,0 Prozent.

    Die Festlegung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Pensionskasse der Russischen Föderation auf individueller Grundlage (personalisierte) Abrechnungsdaten entsprechend der vom Versicherten gewählten Rentenvariante (0,0 bzw. 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen:

    Versicherungsprämiensatz für Personen ab Jahrgang 1966 Versicherungsprämiensatz für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 0,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente


    16,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs
    20,0 Prozent, davon:

    16,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 14,0 Prozent, davon:
    4,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs“;

    (Absatz 7 in der durch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ geänderten Fassung)

    8. Die in Absatz 2 Unterabsatz 4 und Absatz 4 Unterabsätze 4, 6 - 8, 13 dieses Artikels genannten Versicherten wenden die Versicherungsprämiensätze gemäß diesem Artikel an, wenn diese Versicherten die im Bundesgesetz „Über Versicherungsbeiträge“ festgelegten Bedingungen erfüllen an die Pensionskasse der Russischen Föderation, die Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation, die Föderale obligatorische Krankenversicherungskasse.
    (Absatz 8 wurde durch das Bundesgesetz vom 16.10.2010 N 272-FZ, geändert durch das Bundesgesetz vom 08.12.2010 N 339-FZ vom 28.12.2010 N 432-FZ vom 03.12.2011 N 379-FZ vom 04.12.2013 N 351-FZ)

    9. Im Zeitraum 2011–2013 gelten für die in Absatz 4 Unterabsatz 7 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    Zeitraum Versicherungsprämiensatz Zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente für Personen des Jahrgangs 1967 und jünger
    für Personen ab Jahrgang 1966 für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    2011 20,0 Prozent 20,0 Prozent 14,0 Prozent 6,0 Prozent
    Jahr 2012 20,8 Prozent 20,8 Prozent, davon:

    14,8 Prozent, davon:
    4,8 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    Jahr 2013 21,6 Prozent 21,6 Prozent, davon:
    5,6 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    16,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    15,6 Prozent, davon:
    5,6 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent beträgt der individuelle Anteil des Versicherungsprämiensatzes.

    Im Jahr 2014 gilt für die in Absatz 4 Unterabsatz 7 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer ein Versicherungsprämiensatz von 23,2 Prozent.

    Die Festlegung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Pensionskasse der Russischen Föderation auf individueller Grundlage (personalisierte) Abrechnungsdaten entsprechend der vom Versicherten gewählten Rentenvariante (0,0 bzw. 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen:

    Versicherungsprämiensatz für Personen ab Jahrgang 1966 Versicherungsprämiensatz für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 0,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    23,2 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente, davon:
    7,2 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    16,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs
    23,2 Prozent, davon:
    7,2 Prozent – ​​gemeinsamer Teil des Versicherungsprämientarifs;
    16,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 17,2 Prozent, davon:
    7,2 Prozent – ​​gemeinsamer Teil des Versicherungsprämientarifs;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs

    (Absatz 9 in der durch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ geänderten Fassung)

    10. Im Jahr 2011 gelten für die in Absatz 4 Unterabsatz 8 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    (Absatz 10 in der durch das Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ geänderten Fassung)

    11. Im Zeitraum 2012–2027 gelten für die in Absatz 4 Unterabsatz 9 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    (Absatz 11 eingeführt durch Bundesgesetz vom 7. November 2011 N 305-FZ)

    12. In den Jahren 2012 und 2013 gelten für die in den Absätzen 8, 10 – 12 und 14 des Absatzes 4 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    Im Zeitraum 2014–2018 gilt für die in den Absätzen 8, 10–12 und 14 des Absatzes 4 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer ein Versicherungsprämiensatz von 20,0 Prozent.

    Die Festlegung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Pensionskasse der Russischen Föderation auf individueller Grundlage (personalisierte) Abrechnungsdaten entsprechend der vom Versicherten gewählten Rentenvariante (0,0 bzw. 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen:

    Versicherungsprämiensatz für Personen ab Jahrgang 1966 Versicherungsprämiensatz für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 0,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    20,0 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente, davon:
    4,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    16,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs
    20,0 Prozent, davon:
    4,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    16,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 14,0 Prozent, davon:
    4,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs.“;

    (Absatz 12 in der durch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ geänderten Fassung)

    13. Im Zeitraum 2012–2013 gelten für die in Absatz 4 Unterabsatz 13 dieses Artikels genannten Versicherungsnehmer die folgenden Versicherungsprämiensätze:

    (Absatz 13 eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2011 N 379-FZ)

    Artikel 33.1. Versicherungsprämiensätze 2012 - 2016

    (geändert durch Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ)

    1. In den Jahren 2012 und 2013 gelten für die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Versicherungsnehmer, mit Ausnahme der in Artikel 33 Absätze 4 und 6 dieses Bundesgesetzes genannten Versicherungsnehmer, die folgenden Versicherungsprämiensätze anwenden:

    Zeitraum Grundlage für die Berechnung der Versicherungsprämien Versicherungsprämiensatz Zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente für Personen des Jahrgangs 1967 und jünger
    für Personen ab Jahrgang 1966 für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    2012, 2013 Innerhalb der festgelegten Grenze der Bemessungsgrundlage der Versicherungsprämien 22,0 Prozent 22,0 Prozent, davon:

    16,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    16,0 Prozent, davon:
    6,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    Über der festgelegten Grenze der Bemessungsgrundlage der Versicherungsprämien 10,0 Prozent 1 0,0 Prozent.

    2. In den Jahren 2014 - 2016 gilt für die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Versicherungsnehmer, mit Ausnahme der in Artikel 33 Absätze 4 und 6 dieses Bundesgesetzes genannten Versicherungsnehmer, ein Versicherungsprämiensatz von 22,0 Prozent (innerhalb des festgelegten Höchstwerts der Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämien) und 10,0 Prozent (über dem festgelegten Höchstwert der Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämien) angesetzt.

    3. Die Festlegung der Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente und des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Pensionskasse der Russischen Föderation auf der Grundlage der individuellen (personalisierten) Abrechnungsdaten entsprechend der von der versicherten Person gewählten Rentenoption (0, 0 oder 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente) zu folgenden Sätzen:

    Versicherungsprämiensatz Für Personen ab Jahrgang 1966 Für Personen mit Jahrgang 1967 und jünger
    Rentenoption 0,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente Rentenoption 6,0 Prozent zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente
    22,0 Prozent (innerhalb des festgelegten Höchstwerts der Bemessungsgrundlage für Versicherungsprämien) 22,0 Prozent zur Finanzierung des Versicherungsanteils der Arbeitsrente, davon:
    6,0 Prozent - gemeinsamer Teil des Versicherungsprämientarifs;
    16,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs
    22,0 Prozent, davon:

    16,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    0,0 Prozent – ​​individueller Anteil des Versicherungsprämientarifs 16,0 Prozent, davon:
    6,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif;
    10,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    6,0 Prozent – ​​individueller Teil des Versicherungsprämientarifs
    10,0 Prozent (über dem festgelegten Grenzwert der Bemessungsgrundlage der Versicherungsprämien) 10,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif 10,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif 0,0 Prozent 10,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif 0,0 Prozent.“

    Artikel 33.2. Zusätzliche Versicherungsprämiensätze für bestimmte Kategorien von Versicherungsnehmern ab 1. Januar 2013

    (eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 N 243-FZ)

    1. Für Versicherer im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Zahlungen und sonstige Vergütungen zugunsten von Versicherten, die die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Artikels 1 genannten einschlägigen Arbeiten ausüben Gemäß dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2001 N 173-FZ „Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation“ gelten ab dem 1. Januar 2013 mit Ausnahme der festgestellten Fälle die folgenden zusätzlichen Tarife für Versicherungsbeiträge zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente gemäß Absatz 2.1 dieses Artikels:

    2. Für Versicherungsnehmer im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Zahlungen und andere Vergütungen zugunsten von Versicherten, die die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 2-18 genannten relevanten Arbeiten ausüben des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2001 Jahr N 173-FZ „Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation“ gelten ab dem 1. Januar 2013 die folgenden zusätzlichen Tarife für Versicherungsbeiträge zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente, mit Ausnahme von die in Absatz 2.1 dieses Artikels genannten Fälle:
    (geändert durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)

    2.1. Für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Versicherer gilt je nach Klasse der Arbeitsbedingungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse einer besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen festgelegt wurde, die in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise durchgeführt wird, Folgendes: Anstelle der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Sätze der zusätzlichen Versicherungsprämien werden Versicherungsprämiensätze angewendet. Tarife der Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente:

    Klasse der Arbeitsbedingungen Unterklasse der Arbeitsbedingungen Zusätzlicher Versicherungsprämiensatz
    Gefährlich 4 8,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif
    Schädlich 3.4 7,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif
    3.3 6,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif
    3.2 4,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif
    3.1 2,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif
    Akzeptabel 2 0,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif
    Optimal 1 0,0 Prozent – ​​gemeinsamer Anteil am Versicherungsprämientarif

    (Absatz 2.1 eingeführt durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 421-FZ)

    3. Bei der Berechnung der Versicherungsprämien zu den in diesem Artikel festgelegten Zusatzsätzen gelten die Bestimmungen der Teile 4 und 5 des Artikels 8 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2009 N 212-FZ „Über Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation“, Der Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation, der Bundesfonds, gilt nicht für die obligatorische Krankenversicherung.

    Artikel 33.3. Festlegung der Rentenmöglichkeit für Versicherte

    (eingeführt durch Bundesgesetz vom 4. Dezember 2013 N 351-FZ)

    1. Für Personen, die 1967 und jünger geboren wurden (mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personen), die bis einschließlich 31. Dezember 2015 in der durch das Bundesgesetz vom 7. Mai 1998 N 75-FZ „Über Nicht- Staatliche Rentenfonds“ und Bundesgesetz vom 24. Juli 2002 N 111-FZ „Über die Anlage von Mitteln zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils einer Arbeitsrente in der Russischen Föderation“, schloss einen Vertrag über die obligatorische Rentenversicherung ab und beantragte eine Übertragung an a nichtstaatlicher Pensionsfonds oder mit einem Antrag auf Wahl einer Anlageportfolioverwaltungsgesellschaft, eines erweiterten Anlageportfolios einer Landesverwaltungsgesellschaft oder eines Anlageportfolios von Staatspapieren einer Landesverwaltungsgesellschaft (außer in dem Fall, dass die versicherte Person die Option geändert hat). seiner Altersvorsorge die Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente verweigert und den in diesem Absatz genannten Prozentsatz des individuellen Teils des Tarifs an den Versicherungsbeitrag zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente überweist), wird eine Vorsorgemöglichkeit begründet sieht die Zuweisung von 6,0 Prozent des individuellen Teils des Versicherungsprämientarifs zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente vor.

    2. Personen des Jahrgangs 1967 und jünger, für die ab dem 1. Januar 2014 erstmals Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherungspflicht erhoben werden, haben Anspruch auf , festgelegt durch das Bundesgesetz vom 7. Mai 1998 N 75-FZ „Über nichtstaatliche Pensionsfonds“ und das Bundesgesetz vom 24. Juli 2002 N 111-FZ „Über die Anlage von Mitteln zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente in der Russischen Föderation“, schließen Sie eine Vereinbarung über die obligatorische Rentenversicherung ab und beantragen Sie diese eine Übertragung an einen nichtstaatlichen Pensionsfonds oder ein Antrag auf Auswahl eines Anlageportfolios einer Verwaltungsgesellschaft, eines erweiterten Anlageportfolios einer staatlichen Verwaltungsgesellschaft oder eines Anlageportfolios von Staatspapieren einer staatlichen Verwaltungsgesellschaft (bei Änderungen am einheitlichen Versichertenregister der obligatorischen Rentenversicherung oder wenn die Pensionskasse der Russischen Föderation dem Antrag auf Auswahl eines Anlageportfolios mit der Einrichtung einer Vorsorgemöglichkeit nachkommt, die eine Zuteilung von 6,0 Prozent des individuellen Versicherungsanteils vorsieht Prämientarif zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente). Wenn die in diesem Absatz genannten Personen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung von Versicherungsbeiträgen für die Rentenversicherungspflicht das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember des Jahres ab dem die Person das 23. Lebensjahr vollendet.

    Für die in diesem Absatz genannten Personen, bevor sie während der in diesem Absatz festgelegten Zeiträume das in Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2002 N 111-FZ „Über die Anlage von Geldern“ vorgesehene Wahlrecht ausüben den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente in der Russischen Föderation finanzieren“ , sowie diejenigen, die ihr Wahlrecht während der in diesem Absatz festgelegten Zeiträume nicht ausgeübt haben, wird eine Rentenvorsorgemöglichkeit geschaffen, die die Zuteilung des Prozentsatzes der Arbeitsrente vorsieht einzelner Teil des in diesem Absatz genannten Versicherungsprämientarifs zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente.

    3. Der neue Versicherungsprämiensatz gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Versicherte einen Antrag auf Übertritt in eine nichtstaatliche Pensionskasse oder einen Antrag auf die Abrechnung auf individuellen Privatkonten von Versicherten gestellt hat Auswahl eines Anlageportfolios einer Verwaltungsgesellschaft, eines erweiterten Anlageportfolios einer staatlichen Verwaltungsgesellschaft oder eines Anlageportfolios von Staatspapieren einer staatlichen Verwaltungsgesellschaft (bei Änderungen im einheitlichen Versichertenregister der obligatorischen Rentenversicherung oder bei der Befriedigung eines Antrags auf Auswahl eines Anlageportfolios einer Verwaltungsgesellschaft).

    4. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Verwendung im Jahr 2014 für die Abrechnung individueller Privatkonten von Versicherten, die Anträge auf Übertragung in einen nichtstaatlichen Pensionsfonds oder Anträge auf Auswahl eines Anlageportfolios einer Verwaltungsgesellschaft gestellt haben, erweitert Anlageportfolio einer staatlichen Verwaltungsgesellschaft oder eines Anlageportfolios von Staatspapieren einer staatlichen Verwaltungsgesellschaft, ein neuer Versicherungsprämiensatz entsprechend der Wahl der Altersvorsorgeoption, der die Zuteilung von 6,0 Prozent des individuellen Teils vorsieht Der Versicherungsbeitragssatz zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente erfolgt vorbehaltlich der Aufnahme des nichtstaatlichen Pensionsfonds in das Teilnehmerregister des Systems zur Gewährleistung der Rechte der Versicherten gemäß Bundesgesetz „Über „Gewährleistung der Rechte der Versicherten im obligatorischen Rentenversicherungssystem der Russischen Föderation bei der Bildung und Anlage von Rentenersparnissen, der Einrichtung und Leistung von Rentenersparnissen“ und der Einhaltung der durch das Bundesgesetz vom 19.09.2011 festgelegten Anforderungen eines solchen nichtstaatlichen Pensionsfonds 7. Mai 1998 N 75-FZ „Über nichtstaatliche Pensionsfonds“ oder Einhaltung der in Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2002 vorgesehenen Anforderungen durch die Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der staatlichen Verwaltungsgesellschaft N 111-FZ „Über die Anlage von Mitteln zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente in der Russischen Föderation“. Erfüllt ein nichtstaatlicher Pensionsfonds, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine staatliche Verwaltungsgesellschaft diese Anforderungen nicht, gilt die Anwendung des neuen Versicherungsprämiensatzes im Jahr 2014 für die in diesem Artikel genannten Versicherten sowie für die Versicherten , bei der Auswahl eines erweiterten Anlageportfolios der staatlichen Verwaltungsgesellschaft oder eines Anlageportfolios von Staatspapieren einer staatlichen Verwaltungsgesellschaft gleichzeitig die Option ihrer Altersvorsorge ändern und 2,0 Prozent des individuellen Teils des Versicherungsprämientarifs zur Finanzierung bereitstellen möchten kapitalgedeckter Teil der Arbeitsrente, basierend auf der Richtung des vollen Betrags des individuellen Teils des Versicherungsprämientarifs zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente mit Indexierung des geschätzten Rentenkapitals der versicherten Person unter Berücksichtigung dessen Die Höhe der Arbeitsrente wird berechnet (der Versicherungsteil der Arbeitsaltersrente) und erfolgt auf die in Artikel 17 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2001 N 173-FZ „Über die Arbeit“ festgelegte Weise Renten in der Russischen Föderation“ zur Indexierung der Arbeitsrente (dem Versicherungsteil der Altersarbeitsrente).

    Artikel 34. Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

    Dieses Bundesgesetz tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

    Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes werden die vor seinem Inkrafttreten erlassenen Bundesgesetze, die die Bedingungen und Normen der obligatorischen Rentenversicherung regeln, angewendet, soweit sie diesem Bundesgesetz nicht widersprechen.

    Der Präsident der Russischen Föderation und die Regierung der Russischen Föderation bringen ihre Rechtsakte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit diesem Bundesgesetz in Einklang.

    Der Präsident
    Russische Föderation
    V. PUTIN

    Heute hat das Rentensystem in der Russischen Föderation erhebliche Veränderungen erfahren.

    Um den Versicherungsschutz und die Interessen der russischen Bürger zu gewährleisten, wurde beispielsweise ein Konzept wie die obligatorische Rentenversicherung (OPI) eingeführt. Reguliert dieses Problem Bundesgesetz Nr. 167-FZ sowie weitere Vorschriften.

    In diesem Artikel werden wir uns mit den wichtigsten Bestimmungen dieses Rechtsakts befassen, einschließlich der Arten der Rentenversicherung, der Teilnehmer daran, der Funktionsweise dieses Systems sowie der Art und Weise, wie die personalisierte Abrechnung im Rentenversicherungssystem erfolgt.

    Gesetzliche Regelung des Themas

    Die Rentenversicherung (PS) in der Russischen Föderation ist eine Versicherung, die darauf abzielt, Finanzierungsquellen für Rentenzahlungen bereitzustellen.

    Existiert verpflichtend und freiwillig PS.

    Gemäß Artikel 3 des Bundesgesetzes Nr. 167-FZ vom 15. Dezember 2001 bedeutet OPS System von Maßnahmen zur Einkommensentschädigung von Einzelpersonen, die vor der Anstellung der Renten angespart wurden und bei Eintritt eines Versicherungsfalls verloren gingen.

    Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes „Über die PS-Pflicht“ im Jahr 2002 wurde die Rentenreform. Gemäß diesem Gesetzgebungsakt sind alle Bürger Russlands versicherte Personen. Die Pensionskasse der Russischen Föderation eröffnet für alle Personen ein individuelles Privatkonto (IPA), auf dem jeden Monat Gutschriften (PC) angesammelt werden, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei der Gehaltsberechnung ausgezahlt werden. Diese Beiträge bilden zukünftige Rentenzahlungen.

    Die angesammelten SVs werden auf dem Finanzmarkt angelegt und bilden so zusätzlich den Sparteil (AP), der von der staatlichen Verwaltungsgesellschaft „Vnesheconombank“ verwaltet wird. Wenn sich eine Person nicht für die Anlagemethode entschieden hat, werden die finanziellen Erträge standardmäßig von der Pensionskasse überwiesen. Jeder Bürger hat das Recht, selbstständig zu entscheiden, an wen er das Recht zur Verwaltung angesammelter Beiträge überträgt, beispielsweise an eine nichtstaatliche Pensionskasse oder ein Unternehmen.

    Das vom Pensionsfonds Russlands betriebene individuelle Buchhaltungssystem dient der Erfassung und Führung von Aufzeichnungen von Informationen über alle im OPS-System registrierten Personen. Dadurch ist es möglich, die Zuordnung von kapitalgedeckten und versicherungstechnischen Teilen der Renten in Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Rentenleistungen und deren Investitionen vorzunehmen.

    Für jede einzelne Pensionskasse öffnet HUD mit einer bestimmten Zahl, die aus drei Komponenten besteht:

    1. Der allgemeine Teil umfasst folgende Informationen: vollständiger Name, Adresse, Passdaten, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Arbeitszeit und andere Tätigkeiten, Angaben zum Lohn und andere Daten.
    2. Ein besonderer Teil besteht aus Angaben über die Höhe der SV, die in den kapitalgedeckten Teil der staatlichen Zulage überwiesen wird, über die Wahl der Art des Anlagesparens und weitere Informationen.
    3. Der berufliche Teil enthält Informationen über die Höhe der von der SV für die Altersvorsorge einer anspruchsberechtigten Person angesammelten und gezahlten Kapitalerträge, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Höhe der Zahlungen.

    Jedem einzelnen Privatkonto ist eine Nummer zugeordnet, deren Informationen im SSGPS – einer von der Pensionskasse ausgegebenen grünen laminierten Plastikkarte – enthalten sind. Diese Informationen erhalten Sie in Ihrem persönlichen Profil auf der Website der Pensionskasse.

    Zusammenfassend kann man sagen, dass das obligatorische Rentensystem eingeführt wurde, um die Auszahlung von Rentenrückstellungen an die Bürger zu gewährleisten, um sie zu unterstützen. Zur Umsetzung dieses Programms wurde ein System zur individuellen Abrechnung der SV für Versicherte geschaffen. Durch die Berücksichtigung der Rentenansprüche der Bürger wird die Möglichkeit von Fehlern bei der Berechnung der Rentenzahlungen ausgeschlossen.

    Informationen zur Rentenversicherungspflicht finden Sie im folgenden Video:

    Das Bundesgesetz 167 über die obligatorische Rentenversicherung in der neuesten Fassung besagt, dass die obligatorische Rentenversicherung (VPI) ein System ist, mit dessen Hilfe sie in Russland eine Finanzquelle für die Rentenversorgung der Russen bildet. Für die Ordnung in diesem Bereich ist ein staatlicher Rechtsakt zuständig – das Bundesgesetz (FL) über die Rentenversicherungspflicht (ebenso regelt das Bundesgesetz 275 das Verfahren für die „Arbeit“ mit der Landesverteidigungsverordnung: Einzelheiten finden Sie hier ).

    Bundesgesetz 167 über die obligatorische Rentenversicherung

    Dieses wichtigste Dokument auf diesem Gebiet ist seit Dezember 2001 in Kraft, der Tag, an dem die Duma das Dokument verabschiedete, ist November desselben Jahres. Die neueste Fassung des Gesetzes (Änderung) wurde Ende 2015 (Dezember) verabschiedet. Dieses russische Gesetz ist die Rechtsgrundlage für organisatorische und finanzielle Maßnahmen in diesem Bereich; dieses Rechtsdokument definiert auch jeden Gegenstand der Rechtsbeziehungen und verleiht ihm Rechte und Pflichten.

    Die Sätze der gewährten Versicherungsprämien sind in einem gesonderten Artikel aufgeführt; für Personen, die 1967 oder später geboren wurden, gelten abweichende Sätze. Dieses Bundesgesetz legt den Abrechnungszeitraum fest, der einem Jahr entspricht, und legt außerdem das Verfahren und den Zeitpunkt der Zahlung aller Versicherungsprämien sowie deren Berechnung fest (auf ähnliche Weise werden beispielsweise Zahlungen für Bildung berechnet, die es Ihnen ermöglichen). um eine finanzielle Versicherung zu vermeiden).

    In einer gesonderten Gesetzesbestimmung wurden allgemeine Begriffe auf diesem Gebiet definiert, beispielsweise wer der Versicherer, der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen sind. Dem Dokument zufolge ist der Hauptversicherer der Pensionsfonds der Russischen Föderation, aber die Schlüsselpersonen sind die Arbeitgeber der Menschen – die Versicherten.

    Nach der Verabschiedung dieses Dokuments begann die Reform der Branche; im Laufe der Jahre ihres Bestehens hat sich das System erheblich verändert.

    Bundesgesetz 167 über die Änderungen der obligatorischen Rentenversicherung 2018 – Zusammenfassung

    Mitte Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Putin das Bundesgesetz über Änderungen dieses Dokuments, sie beziehen sich speziell auf dieses Jahr, er änderte den Text von Art. 33. In der neuen Fassung heißt es, dass im Jahr 2017 weiterhin Beiträge für kapitalgedeckte Renten zur Finanzierung der Versicherungsrente erfasst werden. Jeder dieser Beiträge muss im persönlichen Konto ausgewiesen werden und wird auch bei der Ermittlung des Rentenkoeffizienten berücksichtigt. Die letzten Änderungen wurden im Juli 2017 vorgenommen. Zu dieser Zeit wurden auch Anpassungen des neuen Gesetzes über Aktiengesellschaften vorgenommen. Einzelheiten

    Der Versicherungsteil der Arbeitsrente gemäß 167 des Bundesgesetzes

    Nach diesem Bundesgesetz beträgt die Beitragshöhe für die Pflichtversicherung 22 %, davon sind 6 % ein Solidaritätstarif, der der Sicherung fester Zahlungen dient, die restlichen 16 % sind ein Einzeltarif, von dem mindestens 10 % entfallen sollen den Versicherungsteil bilden.

    Dieses Geld wird auf Rentenpunkte überwiesen, die auf einem individuellen Konto verbucht werden. Ihr Kern besteht darin, dass eine Person bei Erreichen des Rentenalters, das heute gesetzlich auf 60 Jahre für Männer und 55 Jahre für Frauen festgelegt ist, Anspruch auf Zahlungen darauf hat. Sie müssen außerdem über Versicherungserfahrung verfügen.

    Bundesgesetz 167 kumulativer Teil

    Wenn es um die obligatorische Rentenversicherung geht, handelt es sich bei den Rentenersparnissen um die Gesamtheit der auf einem individuellen Privatkonto (in einem besonderen Teil davon) erfassten Mittel, die nur aus Beiträgen zur kapitalgedeckten Finanzierung gebildet werden und nach Erhalt in die Wirtschaft investiert werden zuvor zugelassene Organisationen. Wichtig zu wissen ist, dass Personen, die vor 1967 geboren wurden, keinen Anspruch auf eine solche Rente haben.

    Voraussetzung für den Erhalt dieses Teils der Zahlungen ist das Erreichen des festgelegten Rentenalters und die anschließende Kontaktaufnahme mit dem Versicherer zur Zuweisung einer solchen Zahlung. Dieses Geld kann vollständig und sofort abgezogen werden, und es kann ein Zeitraum festgelegt werden, in dem das Geld ausgezahlt wird; wenn eine Person einen vorzeitigen Tod erleidet, geht der gesamte Teil der Arbeitsrente an die Erben.

    212 Bundesgesetz oder 167 Bundesgesetz berücksichtigen

    Diese Gesetze sind nicht austauschbar, jedes von ihnen ist für unterschiedliche Themen zuständig, so definiert das Bundesgesetz 167 die Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, regelt alle Rechtsbeziehungen auf diesem Gebiet und begründet den Anspruch jedes Menschen auf eine Rente. Gleichzeitig soll das Bundesgesetz Nr. 212 die organisatorischen Beziehungen in der Russischen Föderation hinsichtlich der Berechnung und Zahlung verschiedener Beiträge nicht nur an die Pensionskasse, sondern auch an eine Reihe anderer nicht damit verbundener Versicherungsfonds regeln die Arbeitsrente.

    Wir können sagen, dass die Gesetzgebung diese Dokumente benötigt, um verschiedene Rechtsbereiche zu regeln. Darüber hinaus widersprechen sich die Gesetze nicht; das Bundesgesetz Nr. 167 steht im Allgemeinen in völliger Harmonie mit anderen Gesetzen, mit denen es in Berührung kommt, beispielsweise mit dem Gesetz über nichtstaatliche Fonds, dem Insolvenzrecht und verschiedenen Tarifdokumenten . Kombinieren wir das Bundesgesetz auch mit einem Dokument, dessen Bedeutung „fern“ ist, ein Beispiel wäre das Wassergesetz oder das Gesetz über Bewertungstätigkeiten.

    1. Versicherte Personen sind Personen, die nach diesem Bundesgesetz der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Versicherte Personen sind Staatsbürger der Russischen Föderation, ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, die sich dauerhaft oder vorübergehend auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, sowie ausländische Staatsbürger oder Staatenlose (mit Ausnahme hochqualifizierter Fachkräfte gemäß Bundesgesetz vom 25. Juli). , 2002 N 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“), die sich vorübergehend auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten:

    Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten, einschließlich Leiter von Organisationen, die die einzigen Teilnehmer (Gründer) sind, Mitglieder von Organisationen, Eigentümer ihres Eigentums oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags, dessen Gegenstand die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen ist (mit Ausnahme von Personen, die in Bildungseinrichtungen einer weiterführenden Berufsausbildung, einer höheren Berufsausbildung in Vollzeitausbildung studieren und Zahlungen für Tätigkeiten erhalten, die in einer Studentengruppe im Rahmen von Arbeitsverträgen oder zivilrechtlichen Verträgen ausgeübt werden, deren Gegenstand die Erbringung von Arbeiten ist und ( oder) Erbringung von Dienstleistungen sowie Personen, die eine besondere Steuerregelung „Berufseinkommensteuer“ anwenden, Zahlungen für Tätigkeiten im Rahmen zivilrechtlicher Verträge erhalten und nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten), im Rahmen eines Autorenauftragsvertrags sowie Autoren von Werke, die Zahlungen und sonstige Vergütungen im Rahmen von Verträgen über die Veräußerung des ausschließlichen Rechts an Werken der Wissenschaft und Literatur, Kunst, Verlagslizenzverträgen, Lizenzverträgen über die Gewährung des Rechts zur Nutzung von Werken der Wissenschaft, Literatur, Kunst erhalten (mit Ausnahme der Antragsteller die besondere Steuerregelung „Professional Income Tax“);

    Personen, die sich selbst eine Arbeit verschaffen (Einzelunternehmer, Rechtsanwälte, Schlichtungsmanager, Notare, die eine Privatpraxis ausüben, und andere Personen, die eine Privatpraxis ausüben und keine Einzelunternehmer sind), mit Ausnahme von Personen, die die besondere Steuerregelung „Berufseinkommensteuer“ anwenden ”;

    Mitglieder bäuerlicher (bäuerlicher) Haushalte;

    Personen, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation arbeiten, im Falle der Zahlung von Versicherungsprämien gemäß Artikel 29 dieses Bundesgesetz, sofern in einem internationalen Vertrag der Russischen Föderation nichts anderes bestimmt ist;

    Anwendung der Sondersteuerregelung „Berufseinkommensteuer“ im Falle der Zahlung von Versicherungsprämien gemäß Artikel 29 dieses Bundesgesetzes;

    Diejenigen, die Mitglieder von Familien-(Stammes-)Gemeinschaften indigener Völker des Nordens, Sibiriens und des Fernen Ostens der Russischen Föderation sind und traditionelle Wirtschaftstätigkeiten ausüben;

    Geistliche;


    Gerichtspraxis gemäß Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2001 Nr. 167-FZ

      Entscheidung vom 30. April 2019 im Fall Nr. A69-823/2019

      Schiedsgericht der Republik Tuwa (AC der Republik Tuwa)

      Versicherte Personen sind Personen, die nach diesem Bundesgesetz der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Die versicherten Personen sind Staatsbürger der Russischen Föderation (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 167-FZ). Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 167-FZ sind Versicherungsnehmer verpflichtet, den Gebietskörperschaften des Versicherers die für die Führung individueller (personalisierter) Aufzeichnungen erforderlichen Dokumente vorzulegen. Entsprechend...

      Entscheidung vom 29. April 2019 im Fall Nr. A73-2976/2019

      Schiedsgericht des Chabarowsk-Territoriums (AC des Chabarowsk-Territoriums)

      M), genehmigt durch Beschluss des Vorstands des Pensionsfonds der Russischen Föderation vom 1. Februar 2016 Nr. 83p. Bei der Umsetzung dieser Norm werden unter erwerbstätigen Bürgern Personen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2001 Nr. 167-FZ „Über die obligatorische Rentenversicherung in der Russischen Föderation“ (im Folgenden Gesetz Nr. 167-FZ genannt) verstanden. FZ). Gleichzeitig gibt es, basierend auf der Anfrage, Fälle, in denen...

      Entscheidung vom 29. April 2019 im Fall Nr. A55-38855/2018

      Schiedsgericht der Region Samara (AS der Region Samara)

      Gemäß Artikel 11 des oben genannten Bundesgesetzes werden gegen einen solchen Versicherten für jede versicherte Person finanzielle Sanktionen in Höhe von 500 Rubel verhängt. Die Liste der versicherten Personen ist in Art. aufgeführt. 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2001 Nr. 167-FZ „Über die obligatorische Rentenversicherung in der Russischen Föderation“. Wie aus den Fallunterlagen hervorgeht, ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung „AGRO-DOSTOYANIE“...

      Beschluss Nr. 44G-24/2019 4G-187/2019 vom 29. April 2019

      Regionalgericht Tomsk (Region Tomsk) – Zivil- und Verwaltungsgericht

      20.10.1993, 01.01.2013 bis 31.12.2013; - den Beklagten zur vorzeitigen Zuweisung einer Versicherungsrente ab dem Datum der Antragstellung – 14.04.2017 – verpflichten (Aktenblätter 3-7). Zur Begründung gab sie an, dass sie am 14. April 2017 bei der Rentenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Altersversicherungsrente auf der Grundlage von Absatz 2 von Teil 1 des Artikels gestellt habe...

      Entscheidung vom 26. April 2019 im Fall Nr. A03-4296/2019

      Entscheidung vom 26. April 2019 im Fall Nr. A03-23648/2018

      Schiedsgericht des Altai-Territoriums (AC des Altai-Territoriums)

      Versicherte Personen sind Personen, die nach diesem Bundesgesetz der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Die versicherten Personen sind Staatsbürger der Russischen Föderation (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 167-FZ). Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Teil 2 des Gesetzes Nr. 167-FZ sind Versicherungsnehmer verpflichtet, den Gebietskörperschaften des Versicherers die für die Aufrechterhaltung einer natürlichen Person erforderlichen Dokumente vorzulegen (...

      Entscheidung vom 25. April 2019 im Fall Nr. A79-1826/2019

      Schiedsgericht der Tschuwaschischen Republik (AC der Tschuwaschischen Republik)

      Nummer 015023014256. Am 28. Mai 2018 übermittelte die Partnerschaft der Abteilung elektronisch Informationen im Formular SZV-M für den Berichtszeitraum April 2018 in Bezug auf 7 versicherte Personen. Die Abteilung überprüfte die Richtigkeit der Vervollständigung, Vollständigkeit und Aktualität der Übermittlung der individuellen (personalisierten) Buchhaltungsinformationen gemäß Artikel 11 Absätze 2, 2.2 des Bundesgesetzes vom 01.04....